Das KAG LSA
und § 25 Abs. 1 BestattG LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer
Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines
Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5
Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).
Zur Erfüllung
dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom
01.01.1998 aufgenommen hat.
In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen
Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die
Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2020 durch das Planungsbüro Allevo
Kommunalberatung GmbH im Auftrag des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die
Jahre 2021 bis 2023 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom
Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem
01.01.2021 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden
Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur
Beschlussfassung vorgeschlagen.
Ebenso wurde auf Basis der Jahresabschlüsse 2018 bis 2020
eine Nachkalkulation vorgenommen. Diese weist für die zurückliegende Periode
eine Überdeckung von insgesamt 36,60 Euro aus, welche in der vorliegenden Kalkulation
berücksichtigt wurde.
Neben
der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben stellt sich der BWH auch dem sich
verändernden Bestattungsverhalten der Gesellschaft, schafft individuelle Angebote,
bietet Dienstleistungen an.
Aktuelle
Änderungen in der Friedhofssatzung, wie die Verkürzung der Nutzungszeiten,
nehmen zukünftig Einfluss auf die Höhe der kalkulierten Gebühren insbesondere auf
die für Sargbestattungen.
Weiterhin
hat die Kommunalaufsicht in ihrer letzten Stellungnahme vom 11.12.2017
bemängelt, dass die Satzung der Stadt Aschersleben keine Regelungen zum
Entstehen und zur Fälligkeit der Friedhofsunterhaltungsgebühr enthält und
bezieht sich dabei auf die Rundverfügung 23/12 des LVwA vom 16.07.2012. In der
Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes 23/12 vom 16.07.2012 wurde darauf
hingewiesen, dass bei sonstigen Friedhofsgebühren — wie z. B. der
Friedhofsunterhaltungsgebühr die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung entstehe. Gebührentatbestand
für eine Benutzungsgebühr sei nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen
die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Gemäß § 5 Abs.
4 Satz 1 KAG LSA kann für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung,
die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, die
Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes
entsteht. Die einmalige Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die
gesamte Dauer der Grabstellennutzung ist insoweit nicht zulässig.
Als
Ergebnis dieser Feststellung ergeben sich zwei grundsätzliche Möglichkeiten:
- Erhebung
einer jährlichen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie bis
Ende 2013 praktiziert wurde.
Diese Verfahrensweise hat sich nicht
bewährt, denn gerade bei Beziehern von Sozialleistungen ist es problematisch
die jährlichen Zahlungen einzufordern. Die Höhe der offenen Forderungen,
besonders aus dieser Gebührenart, waren bis 2013 stark angestiegen. Die
Sozialämter übernehmen diese „geringen“ Summen nicht, da diese mit 32 Euro im
Jahr als zumutbar gelten.
Außerdem ist der jährliche Aufwand,
über 5.000 Bescheide auszudrucken, zu versenden und Zahlungseingänge zu
kontrollieren, ausgesprochen hoch und wenig nachhaltig.
- Abschaffung
der Friedhofsunterhaltungsgebühr und Aufteilung der Kosten auf die
Gebühren für Grabnutzung
Diese Verfahrensweise erfüllt die
Hinweise des LVwA und sorgt für Gebührenklarheit. Außerdem ist sie im Ergebnis
mit der aktuellen Regelung gleichzusetzen, bei der es keine jährlich
wiederkehrenden Zahlungen gibt. Aktuell erhält jeder Gebührenpflichtige einen
Bescheid mit der Gebühr für das Nutzungsrecht der Grabstelle und eine Gebühr
für die Friedhofsunterhaltung für die gesamte Laufzeit. In Summe entspricht das
der zukünftigen Gebühr, welche auch die Kosten für Friedhofsunterhaltung
enthält. Deshalb wurde die Variante 2
bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Jahre 2021 bis 2023 angewandt.
In der Anlage 3 ist die aktuelle Kalkulation zur
Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Friedhofsgebührensatzung
Anlage 2: Gebührenverzeichnis
Anlage 3: Gebührenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs
Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung).
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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