Die Stadt Aschersleben verfügt zur Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet über eine Gefahrenabwehrverordnung als eigenständige Rechtsgrundlage.

 

Die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Verordnung ergibt sich aus § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.02.2020 (GVBl. LSA S. 25, 39) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372) in der zur Zeit geltenden Fassung.

 

Gemäß § 100 SOG LSA treten Gefahrenabwehrverordnungen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft und sind dann entsprechend neu zu beschließen. Folglich wurde auch die bisherige Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben aus dem Jahr 2010 vollumfänglich überprüft und entsprechend der beigefügten Anlage 1 geändert.

 

Im Rahmen der Überarbeitung wurde entsprechend § 101 Abs. 1 SOG LSA die zuständige Polizeidienststelle (Polizeirevier Salzlandkreis) in das Verfahren mit einbezogen und hatte die Gelegenheit zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme (Anlage 2). Gemeinsam mit dieser Stellungnahme wurde der Entwurf der Verordnung dann dem Salzlandkreis, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, zugeleitet. Dieser hat der Gefahrenabwehrverordnung in seiner Stellungnahme (Anlage 3) ohne Beanstandungen zugestimmt.

 

Zur besseren Veranschaulichung der vorgenommenen Änderungen wurden diese in dem ebenfalls  beigefügten Arbeitspapier (Anlage 4) gegenübergestellt und farblich gekennzeichnet.

 

Es wird empfohlen, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben in der vorliegenden Form zu beschließen.

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

Anlage 1 – Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben

Anlage 2 – Stellungnahme Polizeirevier Salzlandkreis vom 30.07.2020

Anlage 3 – Stellungnahme Salzlandkreis vom 04.08.2020

Anlage 4 – Arbeitspapier Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben.

 

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: