Der bis dahin
geltende § 2 Abs. 3 UStG, der die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der
öffentlichen Hand an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) im
Sinne des Ertragssteuerrechts knüpft, ist entfallen.
Somit ist die
Frage, ob ein BgA vorliegt oder nicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung
zukünftig irrelevant.
Dementsprechend
gelten Kommunen zukünftig nur dann nicht als Unternehmer, wenn die ausgeübten
Tätigkeiten den Kommunen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen
und deren Nichtbesteuerung nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung
führen.
Im Umkehrschluss
obliegen sämtliche Tätigkeiten der Kommunen auf Basis privatrechtlicher
Vereinbarungen zukünftig grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Da die Kommunen
sich personell, organisatorisch und technisch auf die Neuregelungen im UStG
vorbereiten müssen, hat der Bundesgesetzgeber ursprünglich die Möglichkeit
eröffnet, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. 12. 2016
abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2
Abs. 3 UStG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.
01. 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.
Von dieser
Möglichkeit hat der Stadtrat durch Beschluss vom 07. 09. 2016 (Vorlage-Nr.
VI/0306/16 – Beschluss-Nr. 267/16) Gebrauch gemacht.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19. Juni 2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates über § 27
Abs. 22 a UStG unter anderem die Übergangsregelung zur Bewältigung der
COVID-19-Pandemie bis zum 31. 12. 2022 verlängert.
Aufgrund der Gesetzesformulierung
ist eine entsprechende neue Optionserklärung bzw. Verlängerung der bestehenden
Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich.
Da in Beschluss
des Stadtrates vom 07. 09. 2016 jedoch entsprechend der seinerzeit geltenden Gesetzeslage
auf den Verlängerungszeitpunkt zur Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts bis
zum 31. 12. 2020 abgestellt worden ist, ist zur Verlängerung der Option im
Innenverhältnis ein neuer Beschluss des Stadtrates erforderlich.
Dem Stadtrat
wird empfohlen, von der Möglichkeit der Verlängerung der Option bis zum 31. 12.
2022 Gebrauch zu machen.
Zur Begründung
wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
verschiedene offene Auswanderungsfragen zum § 2 b UStG, die unmittelbar auch
die Stadt Aschersleben berühren, bis zum heutigen Tage nicht abschließend
geklärt sind.
Zudem würde die
Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist nachhaltige Folgen für die
interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit
der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
haben.
Aufgrund der
erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten wird dem Stadtrat empfohlen, von der
nunmehr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und bis zum 31.
12. 2022 die bisher für Kommunen geltenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen
anzuwenden.
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Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt:
Für sämtliche
vor dem 01. 01. 2023 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und die damit verbundenen
steuerbaren Leistungen der Stadt Aschersleben kommt gemäß § 27 Abs. 22 a UStG die
Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. 12. 2015 zur Anwendung.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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