Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 12.12.2018 wird die Zuordnung der kommunalen Geschäftsanteile an
die Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH (FEO) rechtskräftig. Dieser
Entscheidung ist ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Insgesamt 66
Parteien waren zu diesem Verfahren beigeladen.
Die größeren Anteilseigner an der FEO halten
rund 64% der Anteile an der Gesellschaft. Die kleinen sachsen-anhaltinischen
Anteilseigner an der FEO halten ca. 30,5% der Anteile an der FEO. Darüber
hinausgehend gibt es noch kleinere sächsische Gemeinden, die Anteile an der FEO
halten.
Um die Interessen der kleinen
sachsen-anhaltinischen Anteilseigner an der FEO zu bündeln, wurde von Seiten
des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt (SGSA) eine enge Zusammenarbeit
angeregt. Die Stadt Aschersleben gehört mit 2,4277 % der Anteile an der FEO zu
diesen kleineren Anteilseignern. Mehrere Varianten einer Zusammenarbeit wurden
bei einer Zusammenkunft der bündelungswilligen kleinen sachsen-anhaltinischen
Anteilseigner diskutiert (z. B. Gründung eines Zweckverbandes oder einer GmbH)
und im Ergebnis die Gründung eines eingetragenen Vereins, der die Interessen
der kleinen sachsen-anhaltinischen Gesellschafter vertritt, als ausreichend und
zweckmäßig erachtet.
Vorteile eines eingetragenen Vereins sind z.
B. die nachfolgenden Punkte:
·
Beitritt
und Austritt frei gestaltbar
·
keine
Gewinnorientierung
·
Haftungsbeschränkung
auf Vereinsvermögen
·
Akzeptanz
der Aufsichtsbehörden – keine Ausnahmegenehmigung erforderlich
Als Nachteil eines eingetragenen Vereins kann
die Kostenpflicht bei Eintragung des Vereins im Register und bei jeder Änderung
der Vereinssatzung gesehen werden.
Aufgabe des Vereins wird es u. a. sein,
soweit dies rechtlich auch zulässig ist, die Rechte seiner Mitglieder – also
der kleinen sachsen-anhaltinischen Gesellschafter der FEO – zu vertreten und
dabei insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (§ 2 des Entwurfs der
Satzung):
·
Abstimmung
und Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder
·
Bündelung
der Willensbildung der Vereinsmitglieder und
·
einheitliche
Stimmausübung der Vereinsmitglieder in der Gesellschafterversammlung der FEO.
Um diese Zwecke zu erreichen, sollen auch 3
Mitglieder des Vereins in den Aufsichtsrat der FEO entsandt werden.
Es ist beabsichtigt, die Kosten des Vereins
möglichst gering zu halten. Dies Bedarf der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung des Vereins.
Die Bündelung in Form eines eingetragenen
Vereins wird auch von Seiten der Stadt Aschersleben als sinnvoll erachtet, um
den Stimmen der kleinen Anteilseigner aus Sachsen-Anhalt insbesondere in der
Gesellschafterversammlung der FEO Gewicht zu verleihen, um als starke
Gemeinschaft von Anteilseignern auf die Geschäftspolitik Einfluss nehmen zu
können.
Eine Vereinssatzung sowie eine
Beitragsordnung für den Verein wurden im Entwurf erstellt (Anlagen). Der SGSA
hat den Entwurf der Satzung und der Beitragsordnung dem Registergericht Stendal
und dem Ministerium den Innern des Landes Sachsen-Anhalt zur Abstimmung
übergeben. Die von dort erhaltenen Hinweise zur Satzung wurden in diese
eingearbeitet.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
1. Entwurf der Satzung
des „Vereins der kommunalen Anteilseigner an der Fernwasserversorgung
Elbaue-Ostharz GmbH e. V.“
2. Entwurf der
„Beitragsordnung des Vereins der kommunalen Anteilseigner an der FEO e. V.“
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
1.
Der
Gründung des Vereins „Verein der kommunalen Anteilseigner an der FEO e. V.“
wird zugestimmt.
2.
Die
Stadt Aschersleben tritt dem „Verein der kommunalen Anteilseigner an der FEO e.
V.“ bei.
3.
Der
Oberbürgermeister wird ermächtigt alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung
der Punkte 1. und 2. abzugeben sowie vom Registergericht Stendal oder den
Kommunalaufsichtsbehörden angeregte Satzungsänderungen eigenständig zu
entscheiden, soweit es sich dabei um keine wesentlichen Änderungen der Satzung
oder um bloße Formalien handelt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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