Die
Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung eines
Haushaltsjahres. Sie enthält unter anderem auch die Festsetzung der
Steuersätze, soweit sie nicht gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA in einer
Steuersatzung festgelegt sind.
Wie
für die vergangenen Haushaltsjahre 2013 – 2015 bereits praktiziert, soll auch
für die Jahre 2019 – 2023 vom Erlass einer Hebesatzung Gebrauch gemacht werden.
Rechtlich möglich und notwendig kann so unabhängig vom Beschluss und der
Genehmigung der Haushaltssatzung die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern
gemäß § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz
(GewStG) festsetzen.
Ziel
der Verabschiedung dieser Hebesatzsatzung ist, eine Rechts- und
Planungssicherheit für die Steuerveranlagung zu erreichen.
Die
Hebesätze für die Kernstadt von Aschersleben sind gegenüber den Vorjahren
verändert.
Bis
zum Ende des Haushaltsjahres 2018 gibt es aufgrund der Regelungen in den
jeweiligen Gebietsänderungsverträgen in Bezug auf die Grundsteuer A und B in
den Ortschaften Westdorf, Groß Schierstedt und Neu Königsaue abweichende
Hebesätze.
Eine Anhebung der Hebesätze ist mit der vorliegenden Satzung nicht
vorgesehen. Es soll lediglich die Fortschreibung der bis einschließlich 2018
bereits geltenden Hebesätze für das gesamte Stadtgebiet erfolgen.
Insoweit
wird damit auch den Vorgaben des § 16 Abs. 4 GewStG bzw. § 25 Abs. 2 GrStG
Rechnung getragen, wonach die Hebesätze in der jeweiligen Gemeinde nach
Auslaufen der vom Gesetzgeber vorgegebenen möglichen Ausnahmeregelungen
einheitlich sein müssen.
Mit
Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur
Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig
erklärt und bestimmt, dass der Bundesgesetzgeber spätestens bis zum 31. 12.
2019 eine Neuregelung zu treffen hat.
Bis
zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regelungen weiter angewandt
werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab
der Verkündung, längstens aber bis zum 31. 12. 2024 angewandt werden.
Aufgrund
der somit zur erwartenden Neuregelung wird somit vorgeschlagen, die Hebesätze
entsprechend des Beschlussvorschlages für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023
festzuschreiben.
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Oberbürgermeister
Anlage
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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