Betreff
Satzung der Stadt Aschersleben über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
Vorlage
VI/0527/18
Aktenzeichen
DIV-31 gr/ri-be
Art
Beschlussvorlage

Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der Sondernutzungssatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung erarbeitet.

 

Die Stadt ist gemäß §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 50 Abs.1 Nr.1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. 12. 2014 (GVBl. LSA S. 522, 523) sowie § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 06. 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 3122), in den jeweils geltenden Fassungen befugt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch Satzung (Sondernutzungssatzung) mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) zu regeln.

 

Mit dem Inkrafttreten der neuen Sondernutzungssatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine einheitliche und für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende Rechtsgrundlage.

Bisher galten in einigen Ortsteilen noch unterschiedliche Sondernutzungssatzungen, da diese bis zum Eintritt einer gesetzlichen Änderung in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen festgeschrieben waren.

Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.

 

Diese Satzung wurde dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises als zu beteiligende zuständige Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und dem Landesbetrieb Bau Niederlassung West als zu beteiligende Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) im Rahmen der Anhörung zur Stellungnahme vorgelegt. Beide Behörden haben dem Satzungsentwurf in der vorliegenden Form zugestimmt. Die jeweiligen Stellungnahmen sind der Vorlage als Kopie beigefügt.

 

 

 

 


 

 

___________________

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

-  Satzung der Stadt Aschersleben über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und

   Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)

-  Stellungnahme Landesstraßenbaubehörde – Regionalbereich West vom 12.04.2018

-  Stellungnahme Kreiswirtschaftsbetrieb des SLK vom 05.04.2018

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung).

 

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

X

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: