Betreff
Satzung über die Festsetzung und Entrichtung der Kostenbeiträge für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Aschersleben (Kostenbeitragssatzung)
Vorlage
VI/0525/18
Aktenzeichen
21.36.00.01.02
Art
Beschlussvorlage

Gem. § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) ist die Stadt Aschersleben verpflichtet, die Kostenbeiträge für alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Aschersleben festzusetzen. Die Kostenbeiträge gelten dann unabhängig von der besuchten Einrichtung. Aus diesem Grund ist die Festsetzung der Kostenbeiträge in einer eigenen Satzung zu regeln und nicht wie bisher in einer gemeinsamen Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung.

 

Der § 13 Abs. 1 S. 2 KiFöG bestimmt, dass die Kostenbeiträge nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln sind. Bislang war das nur für die Bereiche Krippe und Kindergarten der Fall. Den im Zusammenhang mit der Satzungsänderung im Dezember 2015 festgesetzten pauschalen Kostenbeitrag für eine 6stündige Betreuung, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg für unzulässig erklärt und gleichzeitig offen gelassen, wie feingliedrig die Stundenstaffelung zu sein hat.

 

Zwar haben die Eltern gem. § 3 Abs. 6 KiFöG das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen, gleichzeitig stellt es § 5 Abs. 3 KiFöG jedoch in die Verantwortung des jeweiligen Einrichtungsträgers, wie der Erziehungs- und Bildungsauftrag umgesetzt wird. Die Kostenbeitragssatzung bietet insoweit lediglich die Gewähr, dass entsprechend der vom Träger festgesetzten Betreuungszeit ein Stundensatz ausgewiesen ist.

 

Bislang haben die Eltern die pauschal angebotenen Betreuungsstunden angenommen und den dementsprechenden Kostenbeitrag entrichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich mit der Stundenstaffelung die Betreuungsbedarfe verändern. Daraus ergeben sich reduzierte Einnahmen an Kostenbeiträgen. Gleichzeitig verringern sich auch die Personalbedarfe und damit auch die Ausgaben.

 

Die Kostenbeiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Salzlandkreis). In diesem Verfahren sind außerdem der Gemeindeelternrat, sowie die Einrichtungsträger anzuhören.

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

1.)  Satzung über die Festsetzung und Entrichtung der Kostenbeiträge für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Aschersleben (Kostenbeitragssatzung)

2.)  Kostenermittlung


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung und Entrichtung der Kostenbeiträge für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Aschersleben (Kostenbeitragssatzung).

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

3.6.5.10                   1.401.200 EUR

 

 

Buchungsstelle

3.6.5.11/5318000 11.222.200 EUR

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

3.6.5.10/4321000      298.600 EUR

 

 

Buchungsstelle

3.6.5.11/4321000   2.724.500 EUR

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

                 ./. 42.300 EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

                 ./. 11.100 EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: