Das KAG-LSA
und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer
Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines
Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).
In Anwendung der
kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben
(Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2
Für die Ermittlung
der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als öffentlich-rechtliches
Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des
Kostendeckungsprinzips zu achten. Aus diesem Grund wird der Betriebsabrechnungsbogen
(BAB) 2016 für den BWH als Kalkulationsbasis für die neuen Gebühren
herangezogen.
Ebenso wurde auf
Basis der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 eine Nachkalkulation vorgenommen.
Diese weist für das Jahr 2015 einen Verlust von 7.764,17 Euro und für das Jahr
2016 ebenfalls einen Verlust von 7.672,31 Euro aus. Für das Jahr 2017 erwarten
wir ein ähnliches Ergebnis wie im Jahr 2016.
Entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA
müssen Überdeckungen in der nächsten Kalkulationsperiode ausgeglichen werden,
wohingegen Unterdeckungen lediglich ausgeglichen werden sollen. Auf Grund
dieses Ermessensspielraumes und mit Blick auf die ausgeglichenen
Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof haben wir die jeweiligen
Unterdeckungen bei der Gebühren-kalkulation für den Zeitraum 2018 bis 2020
unberücksichtigt gelassen. Durch die Anhebung der Gebühr für
Friedhofsunterhaltung um 4 Euro auf 32 Euro sowie der gebührenseitigen Berücksichtigung
des erheblichen Pflegeaufwands bei den Urnenhainen ist es gelungen, auf Basis
des Jahresabschlusses 2016, kostendeckende Gebühren zu kalkulieren. Verluste
wie in den vorangegangenen Jahren werden so zukünftig vermieden.
In der Anlage 2 ist
die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Friedhöfe
in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben
(Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile)
Anlage 2: Gebührenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1.
Die
sich während der abgelaufenen Kalkulationsperiode ergebende Unterdeckung wird
nicht ausgeglichen;
2.
die
in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben
(Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile).
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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