Betreff
Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 "Sondergebiet Tierhaltung L 65/Am Kohlenweg"
Vorlage
VI/0324/16
Aktenzeichen
D IV/61-28.18/scha
Art
Beschlussvorlage

1.           Sachstand

 

Die Betriebsgemeinschaft Schackenthal KG mit Sitz in 06449 Aschersleben OT Schackenthal hat am 07.05.2015 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen am Standort Schackenthal erhalten. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat den Genehmigungsbescheid nach einem umfangreichen Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und der Abwägung aller Interessen und Einwände unter verschiedenen Auflagen erlassen. Der Bescheid ist rechtskräftig vom 03.05.2015, Az: 402.2.6-44008/13/43, Anlagen-Nr. 7399. Die Stadt Aschersleben ist im Verfahren beteiligt worden und hat das städtebauliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, weil an diesem Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstanden.

 

Das Grundstück zwischen Schackenthal und Bründel auf dem die Anlage errichtet werden soll, befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass das Bauvorhaben nur genehmigt werden durfte, weil öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

 

Der vorbezeichnete Genehmigungsbescheid umfasst auch das für die Errichtung der Anlage notwendige Baurecht nach § 35 BauGB. Gleichwohl sind die Inhaber der Genehmigung an einer bauleitplanerischen Erfassung und Berücksichtigung interessiert.

 

Gegen das Vorhaben gab es kritische Stimmen in der Bevölkerung. Dabei stand nicht nur das Bauvorhaben an sich, sondern auch dessen Ausmaß im Mittelpunkt. Die Einwender haben keine Rechtsmittel nach dem Erörterungstermin und der Bekanntgabe der Entscheidung ergriffen.

 

 

2.           Planungsanlass/-erfordernis

 

Durch die Ausübung der zustehenden Planungshoheit im Gebiet des geplanten Baugebietes der Anlage ist es der Stadt Aschersleben möglich, planerisch begrenzenden Einfluss auf den künftigen Betrieb sowie die Erschließung der Anlage zu nehmen, ohne dabei die bereits erteilte Genehmigung nach dem BImSchG in Frage zu stellen.

 

Mit dem Erlass eines qualifizierten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 BauGB ist es möglich, das Maß und die Art der baulichen Nutzung einzugrenzen. Durch die Festsetzung bestimmter begrenzter Maße der Bebauung und die Festsetzung des Gebietes als Sondergebiet Tierhaltung ist es möglich, die Errichtung und den Betrieb der Anlage auf den nach BImSchG  genehmigten Umfang zu beschränken. Sollte eine Erweiterung der Anlage geplant werden, kann dies dann nicht mehr ohne Beteiligung der Stadt, z.B. durch eine Änderungsgenehmigung nach § 15 BImSchG durchgesetzt werden. Vielmehr bedarf eine solche Änderung im Falle des Erlasses eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den vorbezeichneten Beschränkungen eines neuen Baugenehmigungsverfahren mit Beteiligung der Stadt Aschersleben sowie des Erlasses eines neuen bzw. der förmlichen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Hierbei hat die Stadt umfangreiche Möglichkeiten der Einflussnahme und kann eine Erweiterung der Anlage planerisch bewältigen.

 

Darüber hinaus wird mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 und § 12 BauGB die Erschließung des gesamten Gebietes auf den Vorhabenträger übertragen. Über das geplante Vorhaben ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen, in welchem sich der Vorhabenträger zur Übernahme aller Kosten der Erschließung einschließlich der Kosten des Planungsverfahrens verpflichtet. Die Stadt Aschersleben trägt keine Kosten. Der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vorhaben- und Erschließungsvertrages wird von der Beibringung einer Bankbürgschaft durch den Vorhabenträger abhängig gemacht werden, um die Erschließung des Gebietes sowie die Kosten des Planungsverfahrens ohne Kostenbeteiligung der Stadt Aschersleben zu sichern.

 

Zudem wird die planerische Berücksichtigung des für derartige Anlagen geeigneten Standortes andere Planungen an ungeeigneteren Standorten im Osten der Stadt einschränken.

 

 

3.            Inhalt der Planung

 

Das Planverfahren wird auf der Grundlage des BauGB in der aktuell gültigen Fassung durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes wird der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beigefügt. Im Rahmen der Antragstellung nach BImSchG wurde bereits für die geplante Tierhaltungsanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchgeführt, die in den Umweltbericht integriert wird.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiete durch die Planung berührt werden können, werden entsprechend § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Die Betriebsgemeinschaft Schackenthal KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Legehennenanlage am Standort Schackenthal. Die geplanten Baumaßnahmen umfassen die Errichtung von sechs Doppelstock-Stallgebäuden mit je 75.000 Tierplätzen, den Sozialbereich und technische Nebeneinrichtungen (Flüssiggaslagerbehälter, Sammelgrube für Sanitärabwasser und Reinigungswasser, Löschwasserteich, Notstromaggregate etc.) Die notwendigen Anlagen für die verkehrstechnische Erschließung des Standortes und eine Feuerwehrumfahrung im Anlagengelände werden ebenfalls errichtet.

 

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

-         Übersichtsplan

-         Antrag Vorhabenträger auf Einleitung Bauleitplanverfahren


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Für das Gebiet in der Gemarkung Schackenthal in der Flur 2 mit einer Teilfläche aus dem Flurstück 5 soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von  ca. 6,5 ha.
  2. Für die städtebaulichen Planungsleistungen ist durch den Antragsteller ein fachkundiges Planungsbüro zu beauftragen und zu bezahlen.

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: