Betreff
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Aschersleben für die Jahre 2016 bis 2018
Vorlage
VI/0191/15
Aktenzeichen
11/schn-au
Art
Beschlussvorlage

 

Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung eines Haushaltsjahres. Sie enthält unter anderem auch Steuersätze, soweit sie nicht gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA in einer Steuersatzung festgelegt sind.

 

Wie für die Haushaltsjahre 2013 – 2015 bereits praktiziert, soll auch für die Jahre 2016 – 2018 vom Erlass einer Hebesatzung Gebrauch gemacht werden. Rechtlich möglich und notwendig kann so unabhängig vom Beschluss der Haushaltssatzung die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern gemäß § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festsetzen.

 

Ziel der Verabschiedung dieser Hebesatzsatzung ist, eine Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerveranlagung zu erreichen.

 

Die Hebesätze für die Kernstadt von Aschersleben sind gegenüber den Vorjahren verändert, Anpassungen in den Haushaltsjahren 2013 bis 2015 an die Kernstadthebesätze erfolgten insoweit für die Ortschaften, in denen die entsprechenden Regelungen der Gebietsänderungsverträge ausgelaufen sind.

 

Abweichende Hebesätze wird es bis zum Ende des Haushaltsjahres 2018 in Bezug auf die Grundsteuer A und B in den Ortschaften Westdorf, Groß Schierstedt und Neu Königsaue geben.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Hebesätze der Stadt Aschersleben nach wie vor über dem Landesdurchschnitt liegen.

 

Dieser Beträgt gemäß Mitteilung des Statistischen Landesamtes vom 19. 06. 2015 für Kreisangehörige Gemeinden bei der

 

                            Grundsteuer A            312 v. H.,

                            Grundsteuer B            374 v. H.,

                            Gewerbesteuer            346 v. H..

 

Eine Anhebung der Hebesätze ist mit der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen. Es soll lediglich die Fortschreibung der bis einschließlich 2015 bereits geltenden Hebesätze erfolgen.

 

Insoweit wird damit auch den Vorgaben des § 16 Abs. 4 GewStG bzw. § 25 Abs. 2 GrStG Rechnung getragen, wonach die Hebesätze in der jeweiligen Gemeinde nach Auslaufen der vom Gesetzgeber vorgegebenen möglichen Ausnahmeregelungen einheitlich sein müssen.


.

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2016 – 2018.


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: