Beschluss: ungeändert beschlossen

 

Der § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt Gemeinden, die Nutzung ihrer Friedhöfe durch Satzungen zu regeln.

 

Die Verwaltung der städtischen Friedhöfe ist eine hoheitliche Pflichtaufgabe, die die Stadt Aschersleben dem Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof übertragen hat. Dieser hat seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen.

 

Im Rahmen seiner Betriebssatzung unterhält und gestaltet der Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof die Friedhöfe. Neben der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben stellt sich der BWH auch dem sich verändernden Bestattungsverhalten der Gesellschaft, schafft individuelle Angebote, bietet Dienstleistungen an und sorgt umsichtig für eine an diese Umstände angepasste Friedhofssatzung. 

 

In diesem Zusammenhang muss unter §32 (Allgemeines), der Absatz 5 geändert und ein weiterer Absatz eingefügt werden. Dadurch werden aus den vorherigen Absätzen 6 und 7 die Absätze 7 und 8.

 

In Absatz 5 wird nur für Wahlgrabstellen die zeitliche Frist für die Einfassung der Grabstelle geregelt. Der Bezug auf Reihengrabstellen wurde entfernt.

 

Der eingefügte neue Absatz 6 regelt nunmehr den Bau von Einfassungen für Urnen- und Erdreihengrabstellen. Diese werden der Reihe nach belegt. Für die Grabstellenabgrenzung sind Einfassungen notwendig, deren Einbau bisher von den Nutzungsberechtigten veranlasst werden musste. Da immer nur drei Seiten eingefasst werden brauchen, Material zueinander passen muss und  der zeitliche Rahmen für einen  reibungslosen Ablauf entscheidend ist, werden diese Einfassungen zukünftig durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Die hierbei anfallenden Kosten sind in der Nutzungsgebühr enthalten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben.

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                                                                                                            Beschluss-Nr.: 538/23