Sitzung: 22.11.2023 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0649/23
Gem. § 11 KiFöG wird die Förderung und Betreuung in
Kindertageseinrichtungen durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe (Landkreise), die Gemeinden und die Eltern finanziert. Die Gemeinden haben davon gem. §12b KiFöG den
Finanzbedarf zu tragen, der durch die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder entsteht
und nicht durch Zuweisungen bzw. Kostenbeiträge gedeckt wird.
Grundlage für die Ermittlung des Finanzbedarfs sind die jährlichen
Gesamtkosten der Einrichtung und die Anzahl der belegten Plätze. Hieraus
ermittelt der Landkreis für jede Betreuungsart und den angenommenen
Betreuungsumfang so genannte Pro-Platz-Kosten. Diese werden monatlich mit der
entsprechenden Anzahl der Kinder multipliziert, für die ein Betreuungsvertrag
besteht.
Der Mehrbedarf ergibt sich daraus, dass die Pro-Platz-Kosten in der
überwiegenden Zahl der Fälle erst im Laufe des Haushaltsjahres vereinbart
wurden. So addieren sich die daraus entstehenden Mehrkosten abzüglich der noch
vorhandenen Mittel auf 508.500,00 EUR, die überplanmäßig zu decken sind.
Für die Deckung wurden Minderausgaben aus den in der Anlage benannten
Buchungsstellen in der angegebenen Höhe herangezogen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die überplanmäßige
Aufwendung/Auszahlung für die Defizitausgleiche der Kindertageseinrichtungen in
freier Trägerschaft in Höhe von 508.500,00 EUR.