Die Stadt Aschersleben ist gem. § 10 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) sowie der §§ 8, 35 Abs. 4 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) berechtigt, den ehrenamtlichen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr Aschersleben Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung zu gewähren.

 

Die aktuelle Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 25.11.2020 und die Satzung zur 1. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 13.10.2021 wurden aufgrund der vorgenommenen Änderungen in der Feuerwehrsatzung der Stadt Aschersleben entsprechend angepasst.

 

Zum besseren Verständnis erfolgte eine komplette Überarbeitung der Satzung, die auch die Einarbeitung der Regelungen aus der 1. Änderung zur Aufwandsentschädigung beinhaltet. In Anlage 2 der Beschlussvorlage sind die Änderungen zur Verdeutlichung farblich gekennzeichnet.

 

Neben einigen Änderungen in den Textpassagen erfolgte im Kern eine Neuordnung und betragsmäßige Änderung der zu zahlenden Entschädigungen im § 1 der Satzung. Hier wurden die neu festgelegten Entschädigungshöhen entsprechend dem in der jeweiligen Funktion zu erwartenden Aufwandes angepasst. Die Bemessung der Entschädigungshöhen ist im Zuge der Satzungserstellung mit der Feuerwehr beraten und für angemessen befunden worden. Dabei wurde auch darauf geachtet, dass die dafür jährlich aufzuwendenden Mittel möglichst perspektivisch nicht erhöht werden müssen.

 

Letztendlich soll die hier vorliegende Aufwandsentschädigungssatzung die ehrenamtliche Arbeit der Feuerwehr in angemessener Weise würdigen und die Stadt regelt dies durch diese Satzung, die dem Stadtrat nunmehr zur Beschlussfassung vorliegt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte "Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben".