Die Stadt Aschersleben ist gem. § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) des Landes Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) und der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) berechtigt, Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr zu verlangen.

 

Die bisherige Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschersleben aus dem Jahr 2017 entspricht inzwischen nicht mehr den geltenden rechtlichen Bestimmungen und musste zudem aufgrund der Neuanschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstung in den zurückliegenden Jahren neu kalkuliert und überarbeitet werden.

 

Durch die damit einhergehende Kosten- und Gebührenkalkulation wurden neue Werte ermittelt, die im Kostentarif der Satzung enthalten sind. Um Kosten zu sparen, erfolgte die Neukalkulation der Satzung durch die Verwaltung selbst ohne Einbeziehung externer Dienstleister.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 23.02.2017 gegenstandslos.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die "Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschersleben (Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung)".