Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Stadt Aschersleben zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 KVG LSA Sponsoringleistungen einwerben und annehmen.

 

Über die Annahme von Sponsoringleistungen von mehr als 1.000 bis 10.000 Euro hat gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 8 der Hauptsatzung der Finanz- und Verwaltungsausschuss zu entscheiden.

 

Gemäß dem in der Anlage beigefügten Sponsoringvertrag will die Ascherslebener Gebäude- und Wohnungsgesellschaft mbH der Stadt Ascherleben 3.000 Euro zur Unterstützung der Werkstatten für Kunst und Wissenschaft im Bildungszentrum Bestehornpark Aschersleben im Schuljahr 2023/24 zur Verfügung stellen.

 

Es wird daher um Annahme der Sponsoringleistung gebeten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss stimmt der Annahme von Sponsoringleistungen der Ascherslebener Gebäude- und Wohnungsgesellschaft mbH in Höhe von 3.000 Euro für das Schuljahr 2023/24 an die Werkstätten für Kunst und Wissenschaft im Bildungszentrum Bestehornpark Aschersleben zu.