Sitzung: 30.08.2023 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Vorlage: VII/0599/23
Die
Stadt Aschersleben ist gem. § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), der §§ 1, 2 und 5
des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) des Landes Sachsen-Anhalt, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712)
und der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) berechtigt,
Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung für Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr zu verlangen.
Die
bisherige Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung für die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschersleben aus dem Jahr 2017 entspricht
inzwischen nicht mehr den geltenden rechtlichen Bestimmungen und musste zudem
aufgrund der Neuanschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstung in den
zurückliegenden Jahren neu kalkuliert und überarbeitet werden.
Durch
die damit einhergehende Kosten- und Gebührenkalkulation wurden neue Werte
ermittelt, die im Kostentarif der Satzung enthalten sind. Um Kosten zu sparen,
erfolgte die Neukalkulation der Satzung durch die Verwaltung selbst ohne
Einbeziehung externer Dienstleister.
Mit
dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung
für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom
23.02.2017 gegenstandslos.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die "Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung
von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Aschersleben (Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung)".