Der Stadtrat möge beschließen,

1. § 7 der Hundesteuersatzung der Stadt Aschersleben wird wie aufgeführt geändert und

2. die hierdurch entstehenden Einnahmeverluste in Höhe von ca. 2.000 € werden bei der Haushaltsplanung ab dem Haushaltsjahr 2024 berücksichtigt.

 

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(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

1. Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;

 

2. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen, sofern bei diesen Personen die Merkmale „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ anerkannt wurden;

 

3. Hunde, die als Such-, Sanitäts- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten (z. B. Johanniter-Unfall-Hilfe, Deutsches Roten Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst) verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben; die Prüfungsbescheinigung des Hundes sowie die Bescheinigung der jeweiligen Hilfsorganisation über die Verwendung als Such-, Sanitäts- oder Rettungshund sind vorzulegen;

 

4. Hunde, die als Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten verwendet werden, sofern diese

a) Inhaber des Jagdscheines sind,

b) ein Pachtverhältnis in Form eines behördlichen Vermerkes im Jagdschein oder einen Jagderlaubnisschein vorweisen können und

c) der Hund eine Jagdeignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat; der Jagdschein sowie die einmalige Bestätigung über die Jagdausübungsberechtigung des Hundehalters sowie die Prüfungsbescheinigung des Hundes sind vorzulegen;

 

5. Hunde, die als Herdenschutzhunde verwendet werden; eine entsprechende Zertifizierung des Hundes ist vorzulegen; als Zertifizierung wird die Zucht- und Ausbildungsprüfung der Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e. V. Brandenburg oder eine vergleichbare Prüfung anerkannt; ab einer Herdengröße von min. 100 Nutztieren werden zwei Herdenschutzhunde von der Steuer befreit; bei einer Herdengröße ab 200 Nutztieren wird für jeweils weitere 100 Nutztiere ein zusätzlicher Hund von der Steuer befreit;

 

6. Hunde, die als Therapiebegleithunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben; die Prüfungsbescheinigung des Hundes sowie die Bescheinigung über den Einsatz als Therapiebegleithund sind vorzulegen;

 

7. Hunde, die als Besuchshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben; die Prüfungsbescheinigung ist des Hundes sowie die Bescheinigung über den Einsatz als Besuchshund sind vorzulegen.

 

 

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Aschersleben zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat, auch dann nach den Steuersätzen des § 5 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuerbefreiung vorliegen.

 

Begründung:

Bereits vor Jahrhunderten wurde die Idee einer hundesteuerähnlichen Abgabe geboren. Adelige erhoben von ihren Lehnsleuten, wenn diese nicht direkt Hunde für herrschaftliche Jagden bereitstellten, eine Abgabe, das sog. Hundekorn oder Hundebrot, mit dem sie ihre Jagdhunde über das Jahr ernährten. Im 19. Jahrhundert griffen deutsche Einzelstaaten solche Ideen in Form der Hundesteuer vielfach wieder auf. Sie sollte damals aus seuchenhygienischen Gründen die Zahl gehaltener Hunde und damit von ihnen ausgehende gesundheitliche Gefahren wie die Tollwutausbreitung reduzieren. Angenehmer (Neben-)Effekt – mit den Einnahmen konnte man schon damals andere Finanzlöcher stopfen. Bereits in dieser Zeit lag das Recht der Hundesteuer-Erhebung in aller Regel bei den Kommunen und damals war es durchaus üblich, bestimmte Gruppen wie Jäger, Nachtwächter oder Schäfer von ihrer Erhebung zu befreien. Finanzrechtlich handelt es sich bei der Hundesteuer heute um eine Aufwandsteuer. Besteuert wird danach der über die Befriedigung des Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand, den man mit der Haltung eines Hundes hat. Grundlage zur Erhebung ist eine vom Städte- und Gemeindebund herausgegebene Hundesteuermustersatzung. Auf ihrer Grundlage fußt auch die Hundesteuersatzung der Stadt Aschersleben. Gleichwohl können über die Mustersatzung hinausgehende Befreiungen oder die Reduzierung der Hundesteuer für bestimmte Hunde oder Personengruppen durch die Kommunen erlassen werden. Seit mehreren Jahren, zuletzt 2021, fordert der Bund der Steuerzahler Deutschlands die Abschaffung der Hundesteuer und verurteilte sie als nicht mehr zeitgemäße Bagatellsteuer. Dennoch gibt es auch gute Argumente für die Beibehaltung der Hundesteuer. So deckt sie einen Teil der durch die Hundehaltung verursachten Kosten der Straßenreinigung (Kotproblematik in der Stadt Aschersleben), trägt zur Unterhaltung der Hundefreilaufwiesen bei, begrenzt die Zahl der angeschafften Hunde und dient in Teilen zur Deckung der Kosten des örtlichen Tierheims. Dennoch muss auch bei der Erhebung der Steuer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben. Diesen sehe ich bei der der aktuellen Fassung als nicht gegeben. Hunde dienen nicht nur der Freizeitgestaltung, als Hobby oder Luxusgut. Hunde sind auch Nutztiere. Insbesondere aus Sicht der Jäger gibt es zahlreiche gute Gründe, eine Befreiung von der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde vorzusehen. So verpflichtet § 1 Bundesjagdgesetz die Jäger zur Hege des Wildes und damit u. a. zum Erhalt eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes. Ferner sind diese verpflichtet, die Jagd nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit also vor allem auch tierschutzgerecht auszuüben. Dazu gehört zwingend der Einsatz brauchbarer Jagdhunde, welche in § 2 Abs.3 Landesjagdgesetz LSA vorgeschrieben werden. Den Jägern kommt damit also eine dem Gemeinwohl dienende Aufgabe zu, auch wenn sie dies in der Regel ehrenamtlich, freiwillig und in der Freizeit tun. Bis vor einiger Zeit stand im Fokus der intensiven Bejagung des Schwarzwildes besonders die Minimierung von Wildschäden im Interesse der Allgemeinheit. In Zeiten der ASP kommt eine weitere wichtige Bedeutung der Bejagung hinzu. Die notwendige Intensivierung der Bejagung dient dabei ebenfalls dem Interesse der Kommunen. Auch hieraus ergibt sich eine Notwendigkeit brauchbarer Jagdhunde. Und auch mit der Bejagung von sogn. Schalenwild leisten die Jäger einen notwendigen Beitrag zur Wiederaufforstung von durch Stürmen, Trockenheit und Borkenkäferbefall entstandener Kalamitätsflächen im Wald. Die betroffenen Flächen liegen oft im Eigentum der Kommunen, die wiederum Hundesteuer von genau diesen Jägern erheben. Durch Nachsuchen von verletztem Hoch- und Niederwild, vor allem aber auch von Unfall-Wild im Straßenverkehr, verhindern Jagdhunde immer wieder Tierleid in erheblichem Maße. Ebenso bei der Vorbeugung von Mähverlusten bei der sogn. Grünlandernte. Die Haltung von Jagdgebrauchshunden ist also kein Luxus zur Selbstverwirklichung. Diese Hunde entstammen jagdlichen Leistungszuchten, erfahren eine qualifizierte und an jagdlichen Aufgaben orientierte Ausbildung und legen spezielle Prüfungen ab. Alles auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen und im Interesse des Allgemeinwohls. Eine ähnliche Funktion für das Allgemeinwohl erfüllen Hunde für den Schutz und die Hilfe Blinder, Tauber und sonstiger hilfloser Personen, wie auch geprüfte Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde. Laut Auskunft des Landesjagdverbandes sind in der Stadt Aschersleben derzeit 27 Jagdhunde gemeldet. Mithin beträgt der steuerliche Verlust für die Befreiung dieser Tiere 1.350,00 € im Jahr. Hinzu kommen die wenigen Hilfs- und Sanitätshunde. Der Maximalbetrag wird daher auf 2.000 € im Jahr geschätzt. Für die Stadt sollte diese minimale Mindereinnahme verkraftbar sein. Für die Betroffenen, die meist ehrenamtlich wertvolle Dienste für die Gemeinschaft leisten, stellte es aber eine spürbare Entlastung dar, die mit der vorgelegten Satzungsänderung nunmehr gewürdigt werden können.

 

Quelle: h_ps://jagdpraxis.de/ausruestung/hund/hundesteuer-fuer-jagdhunde