Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: 2

Die Gemeinde stellt gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in jedem 5. Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.

 

Aufgrund der Mitteilung des Direktors des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. 01. 2023 hat die Stadt Aschersleben in der Vorschlagsliste mindestens 25 Personen zu benennen.

 

Gemäß Ziffer II, 2. des Runderlasses vom 20. 12. 2007, zuletzt geändert durch Runderlass vom 30. 01. 2023, ist die Vorschlagsliste bis zum 01.06. des Wahljahres aufzustellen.

 

Nach Aufstellung der Vorschlagsliste durch den Stadtrat ist diese für die Dauer von 7 Tagen öffentlich auszulegen und bis spätestens zum 15. 07. 2023 beim Amtsgericht Aschersleben einzureichen.

 

Auf die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Aschersleben hin haben sich 31 Personen für die ehrenamtliche Schöffentätigkeit beworben.

 

Da keinem der Bewerber Hinderungsgründe im Sinne des GVG gegenüberstehen, wird daher empfohlen, alle in der Anlage genannten Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Vorschlagsliste für die am 01. 01. 2024 beginnende Amtsperiode der Schöffen des Amtsgerichts Aschersleben und des Landgerichts Magdeburg.