Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

Gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und

§§ 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) führen die Gemeinden für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenverzeichnis. Demnach hat die Stadt Aschersleben Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen auf ihrem Gebiet ein Bestandsverzeichnis zu führen.

 

Inhalt des Bestandsverzeichnisses sind widmungsrelevante Daten, vorhandene Widmungsbeschränkungen, Straßenkennungen und – nummerierungen, Baulastträger, Bezeichnungen, Anfangs- und Endpunkte sowie Straßenlängen und weitere Straßendaten.

 

Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die

Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die Einsichtnahme von

Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind

auf Antrag zu erteilen.

 

Alle im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführten Straßen sind öffentlich gewidmete Gemeindestraßen bzw. sonstige öffentliche Straßen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Straßengesetz LSA.

 

Die Stadt Aschersleben ist Träger der Straßenbaulast für Straßen in ungeteilter Baulast. Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt. Die Verantwortlichkeit bei den Straßen in geteilter Baulast im Zuge der Ortsdurchfahrten für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. bestehenden Ortsdurchfahrtsvereinbarungen. Derzeit enthält das elektronische Straßenbestandsverzeichnis 535 Verzeichnisblätter.

Die Aufnahme neuer Straßenabschnitte wird durch ein Widmungsverfahren und der Wegfall

entbehrlicher Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Ebenso können

Straßen in ihrer Funktion verändert werden, dies wird in einem Umstufungsverfahren

durchgeführt.

 

Das elektronische Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei Veränderungen an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen und wird im Dezernat III, Stadtentwicklung, Amt 33 Tiefbauamt geführt.

 

Das elektronische Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

 

Die Rechtswirkung des Straßenbestandsverzeichnisses tritt nach Ablauf einer sechsmonatigen Auslegungsfrist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA) ein.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Aschersleben beschließt das elektronische Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Aschersleben.

 

Dieses Straßenbestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen.

 

 

 

 


Herr Schigulski stellt die Vorlage zur Abstimmung:

 

9 Ja                    - Nein                  - Enthaltungen