Sitzung: 01.03.2023 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: 1
Vorlage: VII/0530/23
Die H+E Logistik GmbH als Unternehmen im Bereich Fördertechnik
beantragt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes zur
Zwischenlagerung von Fördersystemen (Logistikprodukte der Tunnelwirtschaft) in
der Siemensstraße. Die in der unmittelbar benachbarten Produktionshalle
hergestellten Fördersysteme bestehen aus mehreren Modulen wie Brücken- und
Stützelementen, Förderanlagen und Gerüsten. Bevor eine Anlage an dem jeweiligen
Standort errichtet werden kann, müssen die Module zwischengelagert werden. Dies
soll auf dem Vorhabengrundstück geschehen.
Zu dem Bauantrag der H+E Logistik GmbH wurde ein Antrag
auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 02 „Gewerbegebiet
Güstener Straße“ gestellt.
Der Bebauungsplan setzt auf dem Grundstück neben dem
eigentlichen Gewerbegebiet im Süden und Westen eine private Grünfläche als Schallschutzwall
fest. Die Grünflächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15
Baugesetzbuch (BauGB) ist dabei mit der Festsetzung einer ‚Fläche für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes‘ (Schallschutzwall) nach § 9 Abs. 1
Nr. 15 BauGB überlagert. Der südliche Schallschutzwall wurde seinerzeit
errichtet und begrünt, der westliche dagegen nicht.
Mit der durch die H+E Logistik GmbH beantragten Grundstücksnutzung
wird neben der eigentlichen Baugebietsfläche auch die westliche Grünfläche als
Lagerplatz genutzt. Entsprechend beantragen die Bauherren die Befreiung von der
Festsetzung der 17,5 m tiefen westlichen Grünfläche mit Schallschutzwall. Im
Übrigen entspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Erforderliche Ausgleichspflanzungen sollen auf einer nahegelegenen
städtischen Grünfläche an der Engelsstraße erfolgen. Nach Aussage des Planers
ist der Ausgleich auf einem Grundstück der Bauherren nicht möglich.
Gemäß § 31 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe des Wohls der
Allgemeinheit … die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des
Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Die Grundzüge der
Planung werden nicht berührt. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein
Gewerbegebiet fest. Die Festsetzung eines Schallschutzwalls dient der
Abschirmung lärmintensiver Nutzungen gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen. In
westlicher Richtung des Grundstückes gibt es keine nahegelegene Wohnbebauung,
jedoch eine Kleingartenanlage. Der Schallschutzwall war seinerzeit in Hinblick
auf die erwartete Betriebserweiterung eines ansässigen Betriebes, der betriebsbedingt
erhebliche Schallemissionen verursacht, festgesetzt worden. Die Erweiterung dieses
Betriebes fand jedoch nicht statt. Zu der südlich befindlichen Wohnbebauung
wurde der Schallschutzwall errichtet. Die nunmehr beantragte Lagernutzung
gehört nicht zu den lärmintensiven Nutzungen. Die Grundkonzeption des
Bebauungsplanes, nämlich eine Gewerbegebietsentwicklung unter Wahrung eines
hinreichenden Immissionsschutzes, bleibt erhalten.
Da für die Lagernutzung des Grundstückes der westliche
Lärmschutzwall nicht erforderlich ist, die Lagernutzung diese Fläche weitgehend
unversiegelt lässt und Ausgleichsmaßnahmen für die durch das Bauvorhaben verursachten
Eingriffe in Natur und Landschaft andernorts erfolgen sollen, lässt sich die
Befreiung rechtfertigen; sie ist städtebaulich
vertretbar. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit öffentlichen Belangen vereinbar. Es entstehen keine unzulässigen Konflikte
gegenüber den benachbarten Nutzungen.
Die Befreiung ist an
die konkrete Nutzung gebunden. Etwaige spätere Nutzungsänderungen erfordern
eine Neubewertung.
Als Ausgleichsfläche für die nicht auf dem Grundstück
umsetzbaren Ausgleichspflanzungen für die durch das Vorhaben verursachten
Eingriffe in Natur und Landschaft soll ein nahegelegenes städtisches Grundstück
an der Engelsstraße dienen. Auf diesem sind bereits Ausgleichsmaßnahmen für
frühere Eingriffe in Natur und Landschaft andernorts erfolgt. Vereinbarungen
zur Gestattung und Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf dem städtischen
Grundstück und die spätere Übernahme der Pflanzungen werden vertraglich mit den
Bauherren vereinbart.
Da die in der
Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB zu betrachtenden Tatbestände nach eingehender
Prüfung und in Würdigung aller maßgebenden Tatsachen im Rahmen der
Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen gegeben sind, sollte der
beantragten Befreiung zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt
werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss beschließt:
1. die
Befreiung von der Festsetzung der auf dem westlichen Teil des Grundstücks
festgesetzten „Grünfläche mit Lärmschutzwall“ des Bebauungsplanes Nr. 02 „Gewerbegebiet Güstener Straße“ für die Zwischenlagerung
von Logistikprodukten der Tunnelwirtschaft.
2.
Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.