Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Seit dem 01. 01. 2016 gilt das neue Umsatzsteuergesetz (UStG) und damit auch § 2 b UStG, der die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt.

 

Der bis dahin geltende § 2 Abs. 3 UStG, der die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Ertragssteuerrechts knüpft, ist entfallen.

 

Somit ist die Frage, ob ein BgA vorliegt oder nicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung zukünftig irrelevant.

 

Dementsprechend gelten Kommunen zukünftig nur dann nicht als Unternehmer, wenn die ausgeübten Tätigkeiten den Kommunen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen und deren Nichtbesteuerung nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen.

 

Im Umkehrschluss obliegen sämtliche Tätigkeiten der Kommunen auf Basis privatrechtlicher Vereinbarungen zukünftig grundsätzlich der Umsatzsteuer.

 

Da die Kommunen sich personell, organisatorisch und technisch auf die Neuregelungen im UStG vorbereiten müssen, hat der Bundesgesetzgeber ursprünglich die Möglichkeit eröffnet, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. 12. 2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01. 01. 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.

 

Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat durch Beschluss vom 07. 09. 2016 (Vorlage-Nr. VI/0306/16 – Beschluss-Nr. 267/16) Gebrauch gemacht.

 

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates über § 27 Abs. 22 a UStG unter anderem die Übergangsregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. 12. 2022 verlängert.

 

Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat mit einstimmigem Beschluss vom 08. 10. 2020, Vorlage-Nr. VII/0178/20, Beschluss-Nr. 167/20, Gebrauch gemacht.

 

Der Bundesrat hat nunmehr in seiner Sitzung am 16. 12. 2022 im Zuge der Vorbereitung des vom Bundestag am 02. 12. 2022 beschlossenen Jahressteuergesetzes 2022 einer erneuten Verlängerung der Erstanwendung zum 01. 01. 2025 zugestimmt.

 

Aufgrund der Gesetzesformulierung ist eine entsprechende neue Optionserklärung bzw. Verlängerung der bestehenden Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich.

 

Da im Beschluss des Stadtrates vom 08. 11. 2020 jedoch entsprechend der seinerzeit geltenden Gesetzeslage auf den Verlängerungszeitpunkt zur Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts bis zum 31. 12. 2022 abgestellt worden ist, ist zur Verlängerung der Option im Innenverhältnis ein erneuter Beschluss des Stadtrates erforderlich.

 

Dem Stadtrat wird empfohlen, von der Möglichkeit der Verlängerung der Option bis zum 31. 12. 2024 Gebrauch zu machen.

 

 

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass zum einen von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen verschiedene offene Auswanderungsfragen zum § 2 b UStG, die unmittelbar auch die Stadt Aschersleben berühren, bis zum heutigen Tage nach wie vor nicht abschließend geklärt sind.

 

Zudem würde die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie die Bezuschussung der Aschersleber Kulturanstalt und der OptimAL GmbH haben.

 

Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten wird dem Stadtrat empfohlen, von der nunmehr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Fristverlängerung erneut Gebrauch zu machen, bis zum 31. 12. 2024 die bisher für Kommunen geltenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden und hierdurch zumindest in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 erhebliche finanzielle Erleichterungen für den städtischen Haushalt durch Wegfall eines Großteils der ursprünglich zum 01. 01. 2023 entstehenden Umsatzsteuerlasten zu verzeichnen.

 

Unabhängig davon wird der vom Stadtrat anlässlich des Beschlusses zum Haushaltskonsolidierungskonzept am 30. 11. 2022 erteilte Auftrag zur Prüfung der Organisationsform der Aufgabenwahrnehmung von Kultur- und Freizeitangeboten weiter befolgt, da sich hier spätestens zum 01. 01. 2025 die bekannten Umsatzsteuerpflichten ergeben.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Für sämtliche vor dem 01. 01. 2025 ausgeführte Leistungen der Stadt Aschersleben wird gemäß § 27 Abs. 22 a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung weiterhin angewendet.