Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA besteht die gesetzliche Verpflichtung, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung 2023 enthält die Festsetzung

 

-        des Haushaltsplans mit den in § 100 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-        der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);

-        die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-        des Höchstbetrages der Liquiditätskredite.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer wurden bereits in der Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt, somit bedarf es gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der Haushaltssatzung 2023.

 

Der in der Haushaltssatzung vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2023 übersteigt ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan, somit bedarf die Haushaltssatzung nach § 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht des Salzlandkreises.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2023 der Stadt Aschersleben.


Beschluss: 4 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 3 Enthaltungen