Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

 

Gemäß § 99 Abs. 2 KVG LSA haben die Kommunen ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere durch Erhebung von Entgelten für ihre Leistungen.

 

Dies kann gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes nur aufgrund einer Satzung erfolgen. Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes, Gebühren zu erheben. Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderliche Benutzungsgebühren.

 

Die Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme.

 

Ebenso ist im § 47 des StrG LSA geregelt, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen hat, das gilt auch für Bundesstraßen.

 

In § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Straßengesetzes LSA wird bestimmt, dass die Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt werden kann oder sie zu den entsprechenden Kosten herangezogen werden können. Des Weiteren wird geregelt, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

 

Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat. Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren erstellt und fortgeschrieben wird. Da bereits nach zwei Jahren, die der aktuellen Kalkulation zu Grunde liegenden finanziellen Ansätze deutlich überschritten werden, hat der Eigenbetrieb bereits nach zwei Jahren eine Neukalkulation veranlasst. Besonders die steigenden Personal-, Kraftstoff- und Entsorgungskosten sowie die Leasingaufwendungen spielten dabei eine entscheidende Rolle. 

 

Unter Beachtung des § 99 Abs. 2 KVG LSA und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurden die Straßenreinigungsgebühren dieser Satzung zur 7. Änderung der Satzung zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis des BAB 2021 des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof ermittelt.

 

In Anwendung dieser kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation durch die Firma Allevo Kommunalberatung GmbH aus Reichenbach für die Jahre 2023 bis 2025 erarbeitet.

Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.203  in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Straßenreinigungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Die Gebühr für die Reinigungsklasse I (zweimal wöchentlich reinigen) betrug bisher 2,23 Euro und wird auf 2,68 Euro erhöht.

 

Die Gebühr für die Reinigungsklasse II (einmal wöchentlich reinigen) betrug bisher 1,92 Euro und wird auf 2,36 Euro erhöht.

 

Die Gebühr für die Reinigungsklasse III (eine Reinigung alle vierzehn Tage) mit einer Gebühr je Kehrmeter in Höhe von 0,48 Euro wird auf 0,59 Euro erhöht.

 

Aus den vorgenannten Gründen macht es sich erforderlich, mit Wirkung zum 01.01.2023 neue Gebühren festzusetzen.

 

In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aschersleben.