Sitzung: 21.11.2022 Ortschaftsrat Wilsleben
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: 1
Vorlage: VII/0507/22
Dies kann gemäß § 2 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes nur aufgrund einer Satzung erfolgen. Die Kommunen sind
berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes, Gebühren zu erheben. Gemäß § 5 Abs. 1
KAG LSA erheben Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme
öffentlicher Einrichtungen erforderliche Benutzungsgebühren.
Die Bemessung der Gebühren erfolgt
unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme.
Ebenso ist im § 47 des StrG LSA
geregelt, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortschaft zu reinigen hat, das gilt auch für Bundesstraßen.
In § 50 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßengesetzes LSA wird bestimmt, dass die Verpflichtung zum Reinigen und zum
Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen
erschlossenen Grundstücke auferlegt werden kann oder sie zu den entsprechenden
Kosten herangezogen werden können. Des Weiteren wird geregelt, dass die
Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern
wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.
Zur
Erfüllung dieser Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom
01.01.1998 aufgenommen hat. Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der
Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren erstellt und fortgeschrieben wird. Da bereits nach
zwei Jahren, die der aktuellen Kalkulation zu Grunde liegenden finanziellen
Ansätze deutlich überschritten werden, hat der Eigenbetrieb bereits nach zwei
Jahren eine Neukalkulation veranlasst. Besonders die steigenden Personal-, Kraftstoff-
und Entsorgungskosten sowie die Leasingaufwendungen spielten dabei eine
entscheidende Rolle.
Unter Beachtung des § 99 Abs. 2 KVG
LSA und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurden
die Straßenreinigungsgebühren dieser Satzung zur 7. Änderung der Satzung zur
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis des BAB 2021 des
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof ermittelt.
In
Anwendung dieser kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen
Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation durch die Firma
Allevo Kommunalberatung GmbH aus Reichenbach für die Jahre 2023 bis 2025
erarbeitet.
Diese
neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden
Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.203
in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden
Kalkulationszeitraum kostendeckende Straßenreinigungsgebühren zur
Beschlussfassung vorgeschlagen.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse I
(zweimal wöchentlich reinigen) betrug bisher 2,23 Euro und wird auf 2,68 Euro
erhöht.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse II
(einmal wöchentlich reinigen) betrug bisher 1,92 Euro und wird auf 2,36 Euro
erhöht.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse
III (eine Reinigung alle vierzehn Tage) mit einer Gebühr je Kehrmeter in Höhe
von 0,48 Euro wird auf 0,59 Euro erhöht.
Aus den vorgenannten Gründen macht es
sich erforderlich, mit Wirkung zum 01.01.2023 neue Gebühren festzusetzen.
In
der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser
Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die als
Anlage 1 beigefügte Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung der
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aschersleben.