Beschluss: ungeändert beschlossen

Seit über einem Jahr ist die Stadt Aschersleben Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Fahrradfreundlicher Kommunen“ Sachsen-Anhalt (AGFK LSA). Der Beitritt beruht auf dem Antrag A/0142/2018 zur Aufnahme der Stadt Aschersleben in die AGFK LSA, der bereits am 28. November 2018 mehrheitlich beschlossen worden war.

Die AGFK LSA war seit ihrer Gründung am 11. November 2019 per Vereinbarung und Geschäftsordnung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Die AGFK LSA besaß damit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es zeigte sich, dass die gewählte Organisationsform erhebliche Nachteile hatte:

-          Um die Geschäftsfähigkeit der AGFK LSA herzustellen, wurde von der Stadt Aken die Geschäftsführung übernommen. Für deren Stadtverwaltung war damit ein erheblicher Aufwand verbunden.

-          Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind jeweils bis zum Jahresende vollständig zu verausgaben. Rücklagen zur Umsetzung größerer Projekte oder zur Absicherung der Basisausgaben für den Fall, dass die Förderung des Landes zeitweise ausfällt, konnten nicht gebildet werden.

-          Das Personal der Geschäftsstelle war jeweils für die Dauer von einem Jahr befristet beschäftigt.

-          keine Steuerbegünstigung und Spendenabzugsfähigkeit

-          eingeschränkte Akzeptanz, da keine eigenständige Rechtspersönlichkeit

-          Doppelstrukturen und Kompetenzüberschneidungen (Vorstand/Geschäftsführende Kommune)

Daher wurde empfohlen, die AGFK LSA in einen gemeinnützigen eingetragenen Verein zu überführen. Mit der Organisation als Verein ergeben sich folgende Vorteile:

-          Die AGFK erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit.

-          Die Förderung durch das Land ist weiterhin möglich.

-          Die Arbeitsverträge können mit sachlicher Begründung über die Dauer von zwei Jahren hinaus abgeschlossen werden.

-          Haftungsrisiken sind auf das Vereinsmögen beschränkt. Der Vorstand ist vor Risiken einer vertraglichen Haftung geschützt. Die Mitglieder haften nicht für den Verein.

-          Durch das Erfordernis einer Satzung erhält der Verein eine klar definierte Struktur.

-          Die Mitgliederversammlung kontrolliert den Verein, Gemeinnützige Vereine können ihre überschüssigen Mittel ganz oder teilweise, zur Sicherstellung der Liquidität, in Rücklagen überführen (freie Rücklagen, zweckbestimmte Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen).

-          Spenden und Sponsoring sind möglich.

-          Die Einbeziehung eines Wirtschafts- und Steuerprüfers sorgt für transparente Finanzen.

-          Drittmittel (z.B. Bundesmittel) können von (gemeinnützigen) Vereinen einfach eingeworben werden.

-          klar geregelte Kompetenzen, keine Doppelstrukturen. Beschlüsse der eigenen Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand) bedürfen nicht mehr der zusätzlichen Zustimmung der Gremien der Geschäftsführenden Kommune.

Der Vorstand der AGFK LSA hat nach interner Absprache sowie nach Absprache mit dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales als deren Fördermittelgeber um das Votum der Mitgliedskommunen für die Überführung in eine Vereinsstruktur gebeten. Von insgesamt 84 Mitglieds-kommunen hatten 68 Mitgliedskommunen (81 %) fristgerecht geantwortet. Davon hatten sich 61 Mitgliedskommunen (90 %) für eine Überführung der AGFK LSA Interessengemeinschaft in eine Vereinsstruktur ausgesprochen. Keine Mitgliedskommune hat sich dagegen ausgesprochen.

Nach Recherche der Geschäftsstelle und Rücksprache mit den anderen Landesarbeits-gemeinschaften ist deren Mehrzahl als Verein organisiert. Deren Geschäftsstellen sprechen sich aufgrund der Vorteile deutlich für diese Organisationsform aus.

Die Stadt Aken (Elbe) hat als Geschäftsführende Kommune dem Fördermittelgeber, dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales, in einem Gespräch signalisiert, dass sie sich ab 2023 nicht mehr als Geschäftsführende Kommune zur Verfügung stellt und keinen weiteren Fördermittelantrag stellen wird. In der E-Mail vom 28. Juni 2022 wurde der Geschäftsstelle der AGFK LSA mitgeteilt, dass die derzeitig genutzten Räumlichkeiten im Rathaus der Geschäftsführenden Kommune der AGFK LSA nur noch bis zum Jahresende 2022 zur Verfügung stehen. Hierfür hat die Geschäftsführende Kommune Eigenbedarf angemeldet.

Auf der Mitgliederversammlung der AGFK LSA am 06. Juli 2022 in Magdeburg wurde beschlossen, die AGFK in eine Vereinsstruktur als eingetragener gemeinnütziger Verein zu überführen. Mit der Gründung des Vereins ergeben sich für das Aufgabenspektrum der AGFK LSA keine Änderungen.

In Zuge der Vereinsgründung wurde ebenfalls beschlossen, dass mit der Eintragungsmeldung im Vereinsregister die bisherige Arbeitsgemeinschaft aufgelöst wird und den bisherigen Mitgliedern eine Übergangszeit für den Beitritt zur Nachfolgeorganisation AGFK LSA e.V. eingeräumt wird.

Die Stadt Aschersleben sollte demzufolge ihren Beitritt zu der AGFK LSA e.V. erklären. Für die Mitgliedschaft in der AGFK LSA e.V. ist weiterhin ein Jahresbeitrag in Höhe von 500 € zu entrichten und im Haushalt eingestellt.


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

1.      Die Stadt Aschersleben überführt ihre bisherigen Mitgliedschaft in der ‚Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt‘ in die am 06. Juli 2022 gegründete Nachfolgeorganisation ‚Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt e.V.‘

2.      Die Stadt Aschersleben erklärt sich zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 500,- € bereit (Höhe unverändert gegenüber der bisherigen Beitragssatzung).


Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:

1.     Die Stadt Aschersleben überführt ihre bisherigen Mitgliedschaft in der ‚Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt‘ in die am 06. Juli 2022 gegründete Nachfolgeorganisation ‚Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt e.V.‘

2.     Die Stadt Aschersleben erklärt sich zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 500,- € bereit (Höhe unverändert gegenüber der bisherigen Beitragssatzung).

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                        Beschluss-Nr.: 413/22