Die Stadt Aschersleben verfügt zur Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet über eine Gefahrenabwehrverordnung (Stadtordnung) als eigenständige Rechtsgrundlage.

 

Die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Verordnung ergibt sich aus § 94 Abs. 1 Ziff. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 06. 2014 (GVBl. LSA S. 288).

 

Gemäß § 100 SOG LSA treten Gefahrenabwehrverordnungen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft und sind dann entsprechend neu zu beschließen. Folglich wurde auch die bisherige Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben aus dem Jahr 2010 vollumfänglich überprüft, geändert und am 08.10.2020 mit dem Änderungsantrag Nr. VII/0190/20/2 (Anlage 5) beschlossen.

 

Daraufhin erfolgte die nochmalige Überarbeitung der Gefahrenabwehrverordnung hinsichtlich des o. g. Änderungsantrages. Diese geänderte Fassung wurde vom Salzlandkreis als nicht zustimmungsfähig angesehen und an die Stadt zur erneuten Überarbeitung zurückgewiesen.

 

Die Hinweise des Salzlandkreises (Anlage 3) wurden in der hier vorliegenden Gefahrenabwehrverordnung  mit berücksichtigt und entsprechend verarbeitet. Zudem verfügt die neue Gefahrenabwehrverordnung jetzt auch über den seinerzeit geforderten Verwarn- und Bußgeldkatalog, als bessere Orientierung für die Bürger.

 

Zudem wurde auf Grundlage des § 101 Abs. 1 SOG LSA die zuständige Polizeidienststelle (Polizeirevier Salzlandkreis) in das Verfahren mit einbezogen und hatte die Gelegenheit zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme (Anlage 2). Gemeinsam mit dieser Stellungnahme wurde der Entwurf der Verordnung dann dem Salzlandkreis, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, zugeleitet. Dieser hat der Gefahrenabwehrverordnung in seiner Stellungnahme (Anlage 4) mit geringfügigen Beanstandungen zugestimmt. Die Hinweise des Salzlandkreises wurden in der hier vorliegenden Beschlussfassung bereits mit verarbeitet.

 

Zur besseren Veranschaulichung der vorgenommenen Änderungen wurden diese in dem ebenfalls  beigefügten Arbeitspapier (Anlage 6) dargestellt und farblich gekennzeichnet. Dabei beziehen sich die grün markierten Textpassagen auf die in der letzten Beschlussfassung vorgenommenen Änderungen. Die rot markierten Texte beziehen sich auf die aktuell vorgenommenen Änderungen.

 

Es wird empfohlen, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben in der vorliegenden Form zu beschließen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Aschersleben beschließt:

 

  1. Der Beschluss vom 08.10.2020, Beschluss-Nr. 156/20 und Vorlagen Nr. VII/0190/20 wird aufgehoben.

 

  1. Die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben.