Sitzung: 07.09.2022 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Vorlage: VII/0474/22
Seit über einem Jahr ist die Stadt Aschersleben Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft „Fahrradfreundlicher Kommunen“ Sachsen-Anhalt (AGFK
LSA). Der Beitritt beruht auf dem Antrag A/0142/2018 zur Aufnahme der Stadt
Aschersleben in die AGFK LSA, der bereits am 28. November 2018
mehrheitlich beschlossen worden war.
Die AGFK LSA war seit ihrer Gründung am 11. November
2019 per Vereinbarung und Geschäftsordnung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Die
AGFK LSA besaß damit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es zeigte sich, dass
die gewählte Organisationsform erhebliche Nachteile hatte:
-
Um die Geschäftsfähigkeit der AGFK LSA herzustellen,
wurde von der Stadt Aken die Geschäftsführung übernommen. Für deren
Stadtverwaltung war damit ein erheblicher Aufwand verbunden.
-
Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind jeweils
bis zum Jahresende vollständig zu verausgaben. Rücklagen zur Umsetzung größerer
Projekte oder zur Absicherung der Basisausgaben für den Fall, dass die
Förderung des Landes zeitweise ausfällt, konnten nicht gebildet werden.
-
Das Personal der Geschäftsstelle war jeweils für die
Dauer von einem Jahr befristet beschäftigt.
-
keine Steuerbegünstigung und Spendenabzugsfähigkeit
-
eingeschränkte Akzeptanz, da keine eigenständige
Rechtspersönlichkeit
-
Doppelstrukturen und Kompetenzüberschneidungen
(Vorstand/Geschäftsführende Kommune)
Daher wurde empfohlen, die AGFK LSA in einen
gemeinnützigen eingetragenen Verein zu überführen. Mit der Organisation als
Verein ergeben sich folgende Vorteile:
-
Die AGFK erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit.
-
Die Förderung durch das Land ist weiterhin möglich.
-
Die Arbeitsverträge können mit sachlicher Begründung
über die Dauer von zwei Jahren hinaus abgeschlossen werden.
-
Haftungsrisiken sind auf das Vereinsmögen beschränkt.
Der Vorstand ist vor Risiken einer vertraglichen Haftung geschützt. Die
Mitglieder haften nicht für den Verein.
-
Durch das Erfordernis einer Satzung erhält der Verein
eine klar definierte Struktur.
-
Die Mitgliederversammlung kontrolliert den Verein,
Gemeinnützige Vereine können ihre überschüssigen Mittel ganz oder teilweise,
zur Sicherstellung der Liquidität, in Rücklagen überführen (freie Rücklagen,
zweckbestimmte Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen).
-
Spenden und Sponsoring sind möglich.
-
Die Einbeziehung eines Wirtschafts- und Steuerprüfers
sorgt für transparente Finanzen.
-
Drittmittel (z.B. Bundesmittel) können von
(gemeinnützigen) Vereinen einfach eingeworben werden.
-
klar geregelte Kompetenzen, keine Doppelstrukturen. Beschlüsse
der eigenen Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand) bedürfen nicht mehr der
zusätzlichen Zustimmung der Gremien der Geschäftsführenden Kommune.
Der Vorstand der AGFK LSA hat nach interner Absprache
sowie nach Absprache mit dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales als deren
Fördermittelgeber um das Votum der Mitgliedskommunen für die Überführung in
eine Vereinsstruktur gebeten. Von insgesamt 84 Mitglieds-kommunen hatten
68 Mitgliedskommunen (81 %) fristgerecht geantwortet. Davon hatten
sich 61 Mitgliedskommunen (90 %) für eine Überführung der AGFK LSA
Interessengemeinschaft in eine Vereinsstruktur ausgesprochen. Keine
Mitgliedskommune hat sich dagegen ausgesprochen.
Nach Recherche der Geschäftsstelle und Rücksprache mit
den anderen Landesarbeits-gemeinschaften ist deren Mehrzahl als Verein
organisiert. Deren Geschäftsstellen sprechen sich aufgrund der Vorteile
deutlich für diese Organisationsform aus.
Die Stadt Aken (Elbe) hat als Geschäftsführende Kommune
dem Fördermittelgeber, dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales, in
einem Gespräch signalisiert, dass sie sich ab 2023 nicht mehr als
Geschäftsführende Kommune zur Verfügung stellt und keinen weiteren
Fördermittelantrag stellen wird. In der E-Mail vom 28. Juni 2022 wurde der
Geschäftsstelle der AGFK LSA mitgeteilt, dass die derzeitig genutzten
Räumlichkeiten im Rathaus der Geschäftsführenden Kommune der AGFK LSA nur noch
bis zum Jahresende 2022 zur Verfügung stehen. Hierfür hat die Geschäftsführende
Kommune Eigenbedarf angemeldet.
Auf der Mitgliederversammlung der AGFK LSA am 06. Juli 2022
in Magdeburg wurde beschlossen, die AGFK in eine Vereinsstruktur als
eingetragener gemeinnütziger Verein zu überführen. Mit der Gründung des Vereins
ergeben sich für das Aufgabenspektrum der AGFK LSA keine Änderungen.
In Zuge der Vereinsgründung wurde ebenfalls beschlossen,
dass mit der Eintragungsmeldung im Vereinsregister die bisherige
Arbeitsgemeinschaft aufgelöst wird und den bisherigen Mitgliedern eine
Übergangszeit für den Beitritt zur Nachfolgeorganisation AGFK LSA e.V. eingeräumt
wird.
Die Stadt Aschersleben sollte demzufolge ihren Beitritt
zu der AGFK LSA e.V. erklären. Für die Mitgliedschaft in der AGFK LSA e.V. ist weiterhin
ein Jahresbeitrag in Höhe von 500 € zu entrichten und im Haushalt
eingestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Die Stadt Aschersleben überführt ihre
bisherigen Mitgliedschaft in der ‚Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche
Kommunen Sachsen-Anhalt‘ in die am 06. Juli 2022 gegründete
Nachfolgeorganisation ‚Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen
Sachsen-Anhalt e.V.‘
2. Die Stadt Aschersleben erklärt sich
zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 500,- € bereit (Höhe
unverändert gegenüber der bisherigen Beitragssatzung).