Gemäß § 9 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts vom 07. Juni 2001, in der derzeit gültigen Fassung, müssen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die Einsatzdienst leisten, gesundheitlich geeignet und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen zu der Altersgrenze nach Satz 2 sind auf Antrag zulässig. Sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und Zustimmung des Trägers der Feuerwehr.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 08.10.2020 endet der aktive Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung, wenn das Mitglied der Feuerwehr das 67. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 18 Abs. 8 der Satzung muss der Wehrleiter ein aktives Mitglied einer der Ortsfeuerwehren sein. Das ist dann nicht mehr gegeben.

                                                                        

Eine entsprechende Stellungnahme des Stadtwehrleiters liegt vor.

 

Folglich muss der Kamerad Friedhelm Anders in seiner Funktion als Ehrenbeamter vor Ende der regulären Amtszeit (30.06.2025) abberufen werden.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleitungsgesetz LSA wurde vor Abberufung der Kreisbrandmeister angehört.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt in seiner heutigen Sitzung die Abberufung des Kameraden Friedhelm Anders von der Funktion des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Wilsleben zum 15.10.2022.