Sitzung: 05.09.2022 Ortschaftsrat Wilsleben
Vorlage: VII/0484/22
Gemäß § 9 Abs. 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts vom 07. Juni
2001, in der derzeit gültigen Fassung, müssen Mitglieder einer Freiwilligen
Feuerwehr, die Einsatzdienst leisten, gesundheitlich geeignet und das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet
haben. Ausnahmen zu der Altersgrenze nach Satz 2 sind auf Antrag zulässig. Sie
bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und Zustimmung
des Trägers der Feuerwehr.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 08.10.2020
endet der aktive Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung, wenn das Mitglied der
Feuerwehr das 67. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 18 Abs. 8 der Satzung muss der
Wehrleiter ein aktives Mitglied einer der Ortsfeuerwehren sein. Das ist dann
nicht mehr gegeben.
Eine entsprechende
Stellungnahme des Stadtwehrleiters liegt vor.
Folglich muss der Kamerad
Friedhelm Anders in seiner Funktion als Ehrenbeamter vor Ende der regulären
Amtszeit (30.06.2025) abberufen werden.
Gemäß § 15 Abs. 3
Brandschutz- und Hilfeleitungsgesetz LSA wurde vor Abberufung der
Kreisbrandmeister angehört.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt in seiner
heutigen Sitzung die Abberufung des Kameraden Friedhelm Anders von der Funktion
des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Wilsleben zum 15.10.2022.