Am nördlichen Stadtrand Ascherslebens an der Güstener
Straße befindet sich der Luftsportlandeplatz bzw. Flugplatz der Stadt. Auf dem
Gelände des Flugplatzes gibt es ausgedehnte Grünlandflächen, die für den
Luftverkehr nicht als solche benötigt werden. Von einem Vorhabenträger ist hier
die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den Teilflächen südlich
der Start- und Landebahn des Flugplatzes beabsichtigt.
Mit der bundespolitischen Zielstellung zu einer
Klimaneutralität im Stromsektor bis zum Jahr 2050 soll die Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Ziel des hierfür erlassenen
Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) ist es, den Anteil des aus erneuerbaren
Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 % im Jahr 2030 zu
steigern. Dieser Ausbau soll nach dem Gesetz stetig, kosteneffizient und
netzverträglich erfolgen. Zu den erneuerbaren Energien gehört die Photovoltaik.
Der Standort liegt im bisherigen bauplanungsrechtlichen
Außenbereich. Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht zu den privilegierten
Vorhaben im Außenbereich zählen, kann deren Zulässigkeit nur über die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden, der aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln ist.
Durch die bisherige Nutzung als Flugplatz handelt es
sich bei dieser Fläche um eine Konversionsfläche aus verkehrlicher Nutzung. Die
Fläche ist frei von Restriktionen aus übergeordneten Planungen. Gegenwärtig
wird die Fläche landwirtschaftlich als Grünlandfläche genutzt. Die Funktion des
regional bedeutsamen und im Regionalen Entwicklungsplan gesicherten
Sonderlandeplatzes Aschersleben wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt,
da die Errichtung und der Betrieb der Module der Photovoltaik-Freiflächenanlage
den Flugbetrieb nicht behindern wird. Die räumliche Grenze des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes ist mit dem Luftsportverein „Ostharz“ e.V. als Betreiber
des Flugplatzes abgestimmt.
Das Plangebiet grenzt im Süden unmittelbar an den
Wirtschaftsweg, der längs am südlichen Rand des Flugplatzes verläuft. Das
Plangebiet grenzt im Westen an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7
„Gewerbegebiet Florian Geyer“. Die östliche Grenze des Geltungsbereiches wird
durch den Rand des Flugplatzes gebildet. Die nördliche Grenze des
Bebauungsplanes ist durch die nicht für den Flugbetrieb erforderlichen Flächen
bestimmt (Anlage 2).
Das Plangebiet ist ca. 23 ha groß. Die verkehrliche
Anbindung zu dem Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist über die
beiden angrenzenden Wirtschaftswege möglich.
Zur Schaffung eines Baurechtes für die Errichtung der
Photovoltaik-Freiflächenanlage soll der Bebauungsplan aufgestellt werden. Der
Bebauungsplan soll in einem „klassischen“ Planverfahren mit Durchführung einer
Umweltprüfung erarbeitet werden.
Der Flächennutzungsplan Aschersleben stellt den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Fläche für den Luftverkehr (Flugplatz) dar.
Somit wäre der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Deshalb soll der Flächennutzungsplan Aschersleben im Parallelverfahren geändert
werden. Der Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung soll
absehbar zur Beschlussfassung gestellt werden.
Seitens des Vorhabenträgers wird die Durchführung der
Bauleitplanverfahren für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage
auf dem südlichen Teil des Flugplatzes beantragt (Anlage 1). Mit den Planungen
beider Pläne soll die Ingenieurbüro Baumeister GmbH Bernburg betraut werden. Die
Kosten der Aufstellung des Bebauungsplanes werden von dem Unternehmen ‚HR
Sonnenstrom GmbH‘ mit Sitz in Ilberstedt getragen, was in einem Städtebaulichen
Vertrag (Anlage 3) vereinbart wird.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Für das Gebiet der Flurstücke 45/1,
46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 46/6, 46/7, 47/1, 47/2, 47/3, 47/4, 47/5, 47/6,
47/7, 47/8, 47/9, 47/10, 47/11, 47/12, 47/13, 47/14, 48/1, 48/2, 83/48, 84/49,
52/1, 52/2, 52/3, 52/4, 55, 56, 57, 59/1, 60, 61, 62/1, 63, 64, 66, 67/1, 68
und 111/70 (allesamt teilweise) der Flur 10, allesamt in der Gemarkung
Aschersleben gelegen, soll der Bebauungsplan Nr. 46 „Sondergebiet
PV-Anlage Flugplatz” aufgestellt werden. Der Geltungsbereich hat eine Größe von
ca. 23 ha. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan
ersichtlich.
2.
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele angestrebt:
-
Nutzung
erneuerbarer Energien
-
Versorgung
mit Energie
-
Berücksichtigung
der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
3. Das Verfahren soll als Normalverfahren
mit Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden.
4.
Zur
Übernahme der Kosten durch den Vorhabenträger und zur Haftungsfreistellung der
Stadt Aschersleben soll der städtebauliche Vertrag gemäß Anlage 3
abgeschlossen werden.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1.
Für das Gebiet der Flurstücke 45/1,
46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 46/6, 46/7, 47/1, 47/2, 47/3, 47/4, 47/5, 47/6,
47/7, 47/8, 47/9, 47/10, 47/11, 47/12, 47/13, 47/14, 48/1, 48/2, 83/48, 84/49,
52/1, 52/2, 52/3, 52/4, 55, 56, 57, 59/1, 60, 61, 62/1, 63, 64, 66, 67/1, 68
und 111/70 (allesamt teilweise) der Flur 10, allesamt in der Gemarkung
Aschersleben gelegen, soll der Bebauungsplan Nr. 46 „Sondergebiet
PV-Anlage Flugplatz” aufgestellt werden. Der Geltungsbereich hat eine Größe von
ca. 23 ha. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan
ersichtlich.
2. Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele angestrebt:
-
Nutzung erneuerbarer Energien
-
Versorgung mit Energie
-
Berücksichtigung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
3.
Das Verfahren soll als Normalverfahren
mit Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden.
4. Zur
Übernahme der Kosten durch den Vorhabenträger und zur Haftungsfreistellung der
Stadt Aschersleben soll der städtebauliche Vertrag gemäß Anlage 3
abgeschlossen werden.
Abstimmung zur Vorlage:
- einstimmig bestätigt –
Beschluss-Nr.:
378/22