Sitzung: 27.06.2022 Ortschaftsrat Wilsleben
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: VII/0457/22
Gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 81 Abs. 4 KVG LSA verliert ein ehrenamtliches
Mitglied des Ortschaftsrates während der Wahlperiode sein Mandat, wenn ein
Hinderungsgrund nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA bereits im Zeitpunkt der Annahme
der Wahl vorliegt oder im Laufe der Wahlperiode eintritt.
Herr Steffen Amme wurde am 22. 05. 2022 zum Oberbürgermeister der Stadt
Aschersleben gewählt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA kann jedoch der Oberbürgermeister nicht
Ortschaftsrat der Ortschaft Wilsleben sein.
Mit dem Amtsantritt von Herrn Steffen Amme als Oberbürgermeister der
Stadt Aschersleben am 12. 07. 2022 verliert er somit gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3
KVG LSA sein Ortschaftsratsmandat.
Der Ortschaftsrat der Ortschaft Wilsleben ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 i.
V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA verpflichtet, unverzüglich festzustellen, dass
bei Herrn Amme gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziffer 1 KVG LSA
mit seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister am 12. 07. 2022 ein
Hinderungsgrund für die weitere Tätigkeit als ehrenamtliches Ortschaftsratsmitglied
besteht.
Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungahme zu geben und die vom Ortschaftsrat getroffene Entscheidung binnen
einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung zuzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der
Ortschaftsrat beschließt:
Mit dem
Amtsantritt als neu gewählter Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben zum 12.
07. 2022 verliert Herr Steffen Amme sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied des
Ortschaftsrates der Ortschaft Wilsleben.