Gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3 KVG LSA verliert ein ehrenamtliches Mitglied
des Stadtrates während der Wahlperiode sein Mandat, wenn ein Hinderungsgrund
nach § 41 Abs. 1, 2 oder 3 KVG LSA bereits im Zeitpunkt der Annahme der Wahl
vorliegt oder im Laufe der Wahlperiode eintritt.
Herr Steffen Amme wurde am 22. 05. 2022 zum Oberbürgermeister der Stadt
Aschersleben gewählt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA kann jedoch der Oberbürgermeister nicht
Stadtrat der Stadt Aschersleben sein.
Mit dem Amtsantritt von Herrn Steffen Amme als Oberbürgermeister der
Stadt Aschersleben am 12. 07. 2022 verliert er somit gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3
KVG LSA sein Stadtratsmandat.
Der Stadtrat der Stadt Aschersleben ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA
verpflichtet, unverzüglich festzustellen, dass bei Herrn Amme gemäß § 42 Abs. 1
Ziffer 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziffer 1 KVG LSA mit seinem Amtsantritt als
Oberbürgermeister am 12. 07. 2022 ein Hinderungsgrund für die weitere Tätigkeit
als ehrenamtliches Stadtratsmitglied besteht.
Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungahme zu geben und die vom Stadtrat getroffene Entscheidung binnen einer
Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung zuzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Mit dem Amtsantritt als neu gewählter
Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben zum 12. 07. 2022 verliert Herr Steffen
Amme sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates der Stadt
Aschersleben.
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt:
Mit
dem Amtsantritt als neu gewählter Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben zum
12. 07. 2022 verliert Herr Steffen Amme sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied
des Stadtrates der Stadt Aschersleben.
Abstimmung
zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –
Beschluss-Nr.: 391/22