Beschluss: ungeändert beschlossen

Gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3 KVG LSA verliert ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates während der Wahlperiode sein Mandat, wenn ein Hinderungsgrund nach § 41 Abs. 1, 2 oder 3 KVG LSA bereits im Zeitpunkt der Annahme der Wahl vorliegt oder im Laufe der Wahlperiode eintritt.

 

Herr Steffen Amme wurde am 22. 05. 2022 zum Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben gewählt.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA kann jedoch der Oberbürgermeister nicht Stadtrat der Stadt Aschersleben sein.

 

Mit dem Amtsantritt von Herrn Steffen Amme als Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben am 12. 07. 2022 verliert er somit gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3 KVG LSA sein Stadtratsmandat.

 

Der Stadtrat der Stadt Aschersleben ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA verpflichtet, unverzüglich festzustellen, dass bei Herrn Amme gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziffer 1 KVG LSA mit seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister am 12. 07. 2022 ein Hinderungsgrund für die weitere Tätigkeit als ehrenamtliches Stadtratsmitglied besteht.

 

Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungahme zu geben und die vom Stadtrat getroffene Entscheidung binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung zuzustellen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Mit dem Amtsantritt als neu gewählter Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben zum 12. 07. 2022 verliert Herr Steffen Amme sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates der Stadt Aschersleben.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Mit dem Amtsantritt als neu gewählter Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben zum 12. 07. 2022 verliert Herr Steffen Amme sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates der Stadt Aschersleben.

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                        Beschluss-Nr.: 391/22