Seit 1991 fördert die Europäische Union (EU) mit LEADER Projekte, Investitionen und Aktionen, die zu einer nachhaltigen Stärkung ländlicher Räume beitragen. Voraussetzung ist, dass diese Projekte in einer anerkannten LEADER-Region umgesetzt werden. Die Abkürzung LEADER steht dabei für die aus dem Französischen übersetzte Bedeutung „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“.

LEADER-Regionen sind gut abgrenzbare, zusammenhängende ländliche Gebiete. Innerhalb dieser Gebiete werden im Rahmen von LEADER neue Entwicklungskonzepte, die auf lokaler Ebene Themen, Akteure und Ressourcen verbinden, umgesetzt. Den Schwerpunkt der Entwicklung bilden die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) aus Vertretern des öffentlichen und privaten Sektors.

In der bisherigen LAG „Aschersleben-Seeland“ arbeiteten engagierte und interessierte Bürgerinnen und Bürger als Wirtschafts- und Sozialpartner aus der Region aktiv mit Mitgliedern der beteiligten Kommunen, so auch Aschersleben, zusammen. Ihre Aufgaben waren zuletzt die Erarbeitung und Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie für die Region in der Förderperiode 2014-2020. Die LAG führte auf der Grundlage von Projektauswahlkriterien eine Qualitätsbewertung (Bewertungsbögen mit Punktvergaben) der regionalen Vorhaben und Projekte durch und erstellte hieraus jährlich eine Prioritätenliste. Auch in Aschersleben wurden etliche Projekte durch LEADER gefördert, u.a. die Sanierung von Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsgebäuden in Schackstedt und Schackenthal, von Kirchen in Drohndorf, Schackstedt und Wilsleben, nicht zuletzt auch der Burg Freckleben, weiterhin Sendetechnik zur Bestandssicherung des Bürgerradios ‚radio hbw‘ und gartengestalterische Pflegemaßnahmen auf dem Burgberg in Aschersleben.

Aus den LEADER-Regionen „Nordharz“ und „Aschersleben-Seeland“ soll ab 2023 eine neue LEADER/CLLD-Region (CLLD = Community-Led Local Development, übersetzt: Lokale Entwicklung unter der Federführung der Bevölkerung) entstehen. Die Region umfasst die Flächen der Kommunen Stadt Aschersleben, Stadt Ballenstedt, Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Harzgerode, Welterbestadt Quedlinburg, Stadt Seeland, Stadt Thale sowie der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden Ditfurt, Hedersleben und Selke-Aue (OT Hausneindorf, OT Heteborn, OT Wedderstedt) bestehen. Sie hat damit eine Fläche von 924 km² und ist der Wohnsitz von rund 100.000 Menschen.

Zum einen muss dafür bis Ende Juli 2022 eine Lokale Entwicklungsstrategie erarbeitet werden. Diese ist die Bewerbung beim Land Sachsen-Anhalt für eine Anerkennung. Ist die Bewerbung erfolgreich, erhält die Region ein Budget aus den EU-Fördermittelfonds ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums), EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) und ESF (Europäischer Sozialfonds), das für die Unterstützung regionaler Projekte verwendet werden kann.

Um in der neuen Förderperiode 2023 bis 2027 erneut als LEADER/CLLD-Region anerkannt zu werden, müssen sich zum anderen nach einem Beschluss der Landesregierung vom 18.05.2021 die Lokalen Aktionsgruppen als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituieren. Auf Empfehlung des Landes wird die Rechtsform eines eingetragenen Vereins angestrebt. Der Verein muss sich bis spätestens Mitte Juli 2022 in Gründung befinden, da die Gründungsunterlagen zusammen mit der neuen Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) „Nordharz-Aschersleben-Seeland“ bis zum 1. August 2022 beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden müssen.

Die der Vereinsgründung zugrundeliegende Vereinssatzung wurde in einem intensiven Abstimmungsprozess der zuvor gebildeten Interessengruppe „Nordharz-Aschersleben-Seeland“ erarbeitet. Die Grundlagen der Vereinssatzung bildet die Mustergeschäftsordnung für Lokale Aktionsgruppen in Sachsen-Anhalt in der Förderperiode 2014 bis 2020, da diese die Grundzüge der bisherigen Arbeit geregelt hat. Um diese Geschäftsordnung in eine rechtsgültige Vereinssatzung zu überführen, wurde durch das Land Sachsen-Anhalt ein beratender Jurist mit Schwerpunkt Vereinsrecht den Interessengruppen zur Verfügung gestellt. Der Satzungsentwurf wurde unter den Mitgliedern der Interessengruppe und mit dem hinzugezogenen Juristen diskutiert und abgestimmt. Darüber hinaus wurden die LEADER-spezifischen Fragestellungen vom Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt abgenommen.

Die jetzt vorliegende Vereinssatzung erfüllt auf der einen Seite die LEADER-spezifischen Vorgaben, ist aber auf der anderen Seite so aufgebaut, dass nur die Grundsätze der zukünftigen Vereinsarbeit hier verankert sind, um diese schlank zu halten und spätere Anpassungsbedarfe zu minimieren. Sie kann zukünftig durch eine Geschäfts- und Beitragsordnung ergänzt werden. Die Geschäftsordnung regelt vor allem das Projektauswahlverfahren sowie die Aufgaben eines zukünftigen Regionalmanagements. Vereinsbeiträge sollen nicht erhoben werden.

Der Verein soll voraussichtlich am 8. Juli 2022 gegründet werden.

Auch als Verein wird die LAG weiterhin auf der Grundlage von Projektauswahlkriterien mit Bezug zu der Lokalen Entwicklungsstrategie eine Qualitätsbewertung beantragter regionaler Projekte vornehmen und hieraus jährlich eine Prioritätenliste erstellen. Die Antragstellung zur Förderung von Projekten erfolgt weiterhin über das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sowie die Investitionsbank.

Die Stadt Aschersleben sollte die gute Zusammenarbeit der regionalen Partner im Rahmen des LEADER-Prozesses weiterhin unterstützen und demzufolge die Voraussetzungen für die Gründung des Vereins „LAG Nordharz-Aschersleben-Seeland“ einschließlich ihrer Mitgliedschaft schaffen.

Weitere vielfältige Informationen zu LEADER finden sich unter: https://leader.sachsen-anhalt.de.


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Der Mitgliedschaft der Stadt Aschersleben in dem Verein „LAG Nordharz-Aschersleben-Seeland“ ab dem Gründungszeitpunkt wird zugestimmt.

 

2.      Der aktuelle Entwurf der Vereinssatzung des neu zu gründenden Vereins wird zur Kenntnis genommen.

 

3.      Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung der Mitgliedschaft abzugeben sowie zu etwaigen von dem zuständigen Registergericht oder den Kommunalaufsichtsbehörden angeregten Satzungsänderungen eigenständig zu entscheiden, soweit es sich dabei um keine wesentlichen Änderungen der Satzung oder um bloße Formalien handelt. Er wird zudem ermächtigt, einen ständigen Vertreter für die Mitgliederversammlung des neu zu gründenden Vereins ab dem Gründungszeitpunkt zu benennen.