Sitzung: 23.03.2022 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0381/21
Ein Vorhabenträger, der im Gewerbegebiet „Güstener Straße“ auf seinem
Grundstück eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichten will, hat im Rahmen
seines Bauantrages einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet Güstener Straße“ gestellt, da mit
dem Vorhaben im Süden die überbaubare Grundstücksfläche überschritten wird und
sich das Vorhaben teilweise auf festgesetzte Grünflächen erstreckt (vgl.
Lageplan).
Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und
1. Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen
oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die
Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im
Süden des Teilgebietes GE 2, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, ist
in dem Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung der Natur mit einer Breite von 44,5 m festgesetzt.
Diese nach dem Bebauungsplan unbebaubare Fläche dient u.a. dem Lärmschutz
gegenüber der Wohnbebauung in der Florian-Geyer-Straße. 10 m nördlich der
Grünfläche verläuft die Baugrenze.
Mit
einem Erweiterungsbau der Mondi Ascania GmbH (östlicher Nachbar) im Jahr 2008
wurde die festgesetzte Baugrenze auf dem Weg der Befreiung bereits nach Süden
um 8 m überschritten.
Auf
dem westlich zum Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück entstand im Jahr
2019 eine Freiflächen-Photovoltaikanlage. Bei dieser wurden in Anpassung an die
Baugrenze der westlich gelegenen Bebauungsplanerweiterung bereits eine
Überschreitung der Baugrenze sowie die Inanspruchnahme eines Teils der
festgesetzten Grünflächen gestattet. Die übrigen benachbarten Bauvorhaben
wurden in derselben Bauflucht errichtet.
Die beantragte Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da das Vorhaben
die Bauflucht aufnimmt, die die benachbarten Bauvorhaben bereits vorgeben. Die Abweichung
ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Baugrenze des Bebauungsplanes dient auch dem Lärmschutz gegenüber der
Wohnbebauung in der Florian-Geyer-Straße. Die geringfügig durch das
Überschreiten der südlichen Baugrenze weiter heranrückende
Freiflächen-Photovoltaikanlage stellt diesbezüglich keine Verschlechterung dar,
da sie keinen Lärm verursacht. Auch hinsichtlich sonstiger Emissionen ist keine
merkbare Veränderung durch die Überschreitung zu verzeichnen.
Im
Sinne der Gleichbehandlung empfiehlt die Verwaltung, einer Überschreitung der
Baugrenze nach Süden sowie einer Inanspruchnahme von festgesetzten, aber nicht
bepflanzten Grünflächen im Norden und Süden des Flurstücks im gleichen Maße
zustimmen. Da die in der Vorschrift des § 31
Abs. 2 BauGB zu betrachtenden Tatbestände nach eingehender Prüfung und in
Würdigung aller maßgebenden Tatsachen im Rahmen der Einzelfallentscheidung nach
pflichtgemäßem Ermessen gegeben sind, sollte der beantragten Befreiung
zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss beschließt:
1. die Befreiung von der Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche (Überschreitung der südlichen Baugrenze um
29,5 m) des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet
Güstener Straße“ sowie
2. die Befreiung von der Festsetzung der
Grünflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet
Güstener Straße“ auf dem Flurstück 162 (Flur 6, Gemarkung
Aschersleben).
3. Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungs- und
Wirtschaftsausschuss beschließt:
1.
die Befreiung von der Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche (Überschreitung der südlichen Baugrenze um
29,5 m) des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet
Güstener Straße“ sowie
2.
die Befreiung von der Festsetzung der
Grünflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet
Güstener Straße“ auf dem Flurstück 162 (Flur 6, Gemarkung Aschersleben).
3.
Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmung zur Vorlage:
9 Ja / Nein / Enthaltung
Beschluss-Nr.:
340/22