Gemäß § 118 (1) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hat die Kommune für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.

 

Der Jahresabschluss besteht gem. § 118 (2) KVG LSA aus:

• einer Ergebnisrechnung,

• einer Finanzrechnung,

• einer Vermögensrechnung (Bilanz),

• einem Anhang

 

und ist gem. § 118 (3) KVG LSA durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

 

Gemäß § 120 Abs. 1 KVG LSA stellt der Hauptverwaltungsbeamte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme der Vertretung vor.

 

Diese entscheidet gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 120 KVG LSA mit dem Beschluss der Jahresrechnung zugleich über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 wird somit endgültig abgeschlossen.

 

Das Amt für Recht und Finanzen sowie die Stadtkasse haben den Jahresabschluss 2013 aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt am 29.11.2018 übergeben. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung vorgenommen und die Ergebnisse der Prüfung im Prüfbericht dokumentiert. Die Stellungnahme des Oberbürgermeisters zum Prüfbericht ist beigefügt.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Die Jahresrechnung 2013 wird bestätigt.

 

2.      Der Oberbürgermeister wird für die Haushaltsführung des Jahres 2013 entlastet.