Sitzung: 02.02.2022 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0387/21
Bereits im Jahr 1994 bestand die
Absicht, einen Bebauungsplan zur Wohnbebauung für das Quartier beiderseits der
Hennestraße zu erarbeiten. Am 16. Februar 1994 hatte die
Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19
„Reines Wohngebiet – Hennestraße“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich
erstreckte sich von der Feld- und der Baumgartenstraße im Norden bis zur
Askanierstraße im Süden, im Westen wurde das Plangebiet vom Hohlweg, im Osten
von der Körtestraße begrenzt.
Das Areal südlich der Hennestraße
wurde seinerzeit zum überwiegenden Teil als privates Gartenland genutzt, die
Grundstücke nördlich der Hennestraße waren zumeist schon Teil der Wohnbebauung
der Feldstraße und Schützenstraße.
Die Umnutzung des Gartenlandes zu
einem Wohngebiet ist Teil der städtebaulichen Entwicklung am südlichen
Stadtrand zur Verdichtung der vorhandenen Wohnbebauung. Die Maßnahme dient
ebenso der besseren wirtschaftlichen Auslastung bestehender technischer
Infrastruktur. Entsprechend ist das Areal im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt.
Im Zuge des Planverfahrens wurde die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
durchgeführt. Hiernach wurde das Planverfahren nicht weiter geführt.
In den folgenden Jahren wurden
vereinzelt Grundstücke mit weiteren Wohngebäuden bebaut, der bestehende Bedarf
an Wohnbaugrundstücken wurde durch andere Bebauungsplangebiete weitgehend
befriedigt.
Nach wie vor besitzt das Areal eine
günstige Lage für den Wohnungsbau im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
Die fußläufige Entfernung in das Stadtzentrum zum Markt beträgt lediglich
500 m; im näheren Umfeld befinden sich Kindergarten, Grund- und
Sekundarschulen sowie das Gymnasium und auch die wohnungsnahe Grundversorgung
beispielsweise zu den Lebensmittelmärkten an der Eislebener Straße ist
fußläufig erreichbar. Ein Kinderspielplatz befindet sich in der nahegelegenen
Feldstraße, ein Jugendsportplatz unterhalb der Baumgartenstraße. Das Wohngebiet
ist mit der nahegelegenen Haltestelle Askanierstraße an den ÖPNV angebunden.
Das Plangebiet schließt unmittelbar an historisch gewachsenen Siedlungsbereiche
an.
Weil weiterhin eine Nachfrage nach
Bauland für den Eigenheimbau besteht, soll für das Areal ein Bebauungsplan
erarbeitet werden, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schafft.
Auch soll mit dem Bebauungsplan eine geordnete städtebauliche Entwicklung
sichergestellt werden.
Da sich seit 1994 die Rechtslage des
Baugesetzbuches wiederholt verändert hat, soll der Aufstellungsbeschluss als
förmlicher Beginn des Bebauungsplanverfahrens wiederholt werden. Zudem soll mit
dem erneuten Aufstellungsbeschluss der räumliche Geltungsbereich etwas kleiner
gefasst werden.
Mit dem Mitte 2021 beschlossenen
Gesetz zur Mobilisierung von Bauland ermöglicht der Gesetzgeber unter
bestimmten Voraussetzungen die Beschleunigung und Vereinfachung von
Bebauungsplanverfahren, die der Bereitstellung von Wohnbauflächen dienen.
Entsprechend soll das beschleunigte Verfahren bei der Planerarbeitung angewandt
werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
1.
Für das im südlichen
Kernstadtgebiet am Nordhang des Burgberges gelegene und unmittelbar an den
durch den Promenadenring eingefassten Altstadtbereich angrenzende Gebiet soll
der Bebauungsplan Nr. 19 „Wohngebiet Hennestraße“ aufgestellt werden.
Der räumliche Geltungsbereich
erstreckt sich von der Hennestraße im Norden (einschließlich der Straße selbst)
bis zur Askanierstraße im Süden, zudem bezieht er am östlichen Ende der
Hennestraße einige nördlich der Straße gelegene Grundstücke mit ein. Im Westen
wird das Plangebiet vom Hohlweg, im Osten von der Körtestraße begrenzt. Das
Plangebiet hat eine Größe von ca. 23.000 m².
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes befinden sich somit die im Übersichtsplan umgrenzten Flurstücke
61, 80, 81/1, 81/2, 82, 83/1, 83/2, 83/3, 84, 85, 86, 87, 88/1, 88/2, 89, 90,
91, 92/1, 92/2, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106,
107, 108, 121, 124/83, 125/83, 126/83, 128/110, 129/109, 130/109, 131/109,
132/110, 134/113, 135/111, 136/111, 137/113, 138/113 und 139/111, allesamt in
der Flur 52 der Gemarkung Aschersleben gelegen.
2.
Es werden folgende
Planziele angestrebt:
-
Schaffung von
Wohnbauland in innenstadtnaher Lage zur Verdichtung der vorhandenen
Wohnbebauung
-
bessere
wirtschaftliche Auslastung bestehender Infrastruktur (Leitungsbestände,
Straßennetz, Nahversorgung, Gemeinbedarfseinrichtungen, ÖPNV etc.)
3.
Das Verfahren soll
als nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt
werden, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im beschleunigten Verfahren
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2
und 3 Satz 1 BauGB.
Danach soll von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden. Gleichwohl soll sich die Öffentlichkeit im Vorfeld der öffentlichen
Auslegung des Entwurfes über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und zur Planung äußern
können. Der Zeitpunkt und Ort hierfür sowie die öffentliche Auslegung des
Entwurfs sind rechtzeitig bekanntzumachen.
In dem vereinfachten
Verfahren soll weiterhin von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung zu dem Plan abgesehen werden.
8 Ja 2 Nein 0 Enthaltungen