Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

1.      Im Ortsteil Winningen wurden aus den städtischen Mitteln zur Verbesserung der Infrastruktur Maler- und Elektroarbeiten am Dorfgemeinschaftshaus durchgeführt. Da die städtischen Mittel i. H. v. 9.090 Euro nicht für die Beschaffung neuer LED Wand- und Pendelleuchten ausreichten, spendete Herr Dr. Axel Pich diese in Form einer Sachspende im Wert von 3.311,77 Euro.

 

2.      Die Firma Kiestagebau Westdorf GmbH, Am Quellgrund 14, 06449 Aschersleben, hat der Stadt Aschersleben am 07.12.2021 einen Betrag in Höhe von 1.500 überwiesen. Mit der Spende soll die Ortsfeuerwehr Westdorf unterstützt werden.

 

3.      Die Daniel Wolf GmbH, Uhlenwinkel 1, 06449 Aschersleben, hat der Stadt Aschersleben am 13.12.2021 einen Betrag in Höhe von 2.200 überwiesen. Mit der Spende soll die Ortsfeuerwehr Winningen unterstützt werden.

 

Mit dem Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014 regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.

 

Abweichend hierzu kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert 10.000 Euro nicht übersteigt.

 

Die nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass über die Annahme der Zuwendung in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52 Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar. Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot) mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Sachspende von

Herrn Dr. Axel Pich in Höhe von 3.311,77 Euro für LED Wand- und Pendelleuchten.

 

2.      Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Geldspende der Firma Kiestagebau Westdorf GmbH in Höhe von 1.500 Euro für die Ortsfeuerwehr Westdorf.

 

3.      Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Geldspende der Firma Daniel Wolf GmbH in Höhe von 2.200 Euro für die Ortsfeuerwehr Winningen.