Beschluss: ungeändert beschlossen

„Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen.“ (§ 22 (1) S. 1 Schulgesetz Sachsen-Anhalt).

 

Nach welchen Vorgaben und Verfahren die Pläne aufzustellen sind, regelt die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung. Grundsätzlich sind die Schulentwicklungspläne mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Der letzte mittelfristige Schulentwicklungsplan galt für die Jahre 2013/14 bis 2018/19. Danach wurden die Pläne jährlich auf den Fortschreibungsbedarf überprüft und ggf. fortgeschrieben. Die am 15. Oktober 2020 erlassene „Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022)“ bildet die Grundlage. Danach ist ein mittelfristiger Schulentwicklungsplan für den Zeitraum 2022/23 bis 2026/27 und eine Langfristprognose zu erstellen, die einen Zeitraum von 10 Jahren beschreibt.

 

Der Landkreis hat mit Schreiben vom 14. Juli 2021den Teil des Entwurfs des Schulentwicklungsplanes übersandt, der die Stadt Aschersleben als Schulträger betrifft. Gem. § 6 Absatz 5 SEPl-VO 2022 ist das Einvernehmen mit den Gemeinden herzustellen und gem. § 5 Abs. 4 SEPl-VO 2022 das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens den Schulentwicklungsplänen beizufügen.

 

In den Planungen des Landkreises werden folgende Aussagen getroffen:

 

1.  Grundschulen

Die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Aschersleben „Luisenschule“, „Pfeilergraben“, „Staßfurter Höhe“ und „Mehringen“ sind sowohl über den mittelfristigen Planungszeitraum 2022/23 bis 2026/27 als auch langfristig in ihrem Bestand gesichert.

 

Grundschulen müssen gem. § 8 SEPl-VO eine Mindestschulgröße von 60 Schülern haben. Sie sind mindestens einzügig zu führen. Eine Anfangsklasse kann gebildet werden, wenn 15 neu aufzunehmende Schüler vorhanden sind.

Die für den mittelfristigen Zeitraum zugrundeliegende Schülerzahlenberechnung geht von folgenden Daten aus:

-   Meldung der Einschülerzahlen der Stadt Aschersleben auf der Grundlage der Geburten in den jeweiligen Einschulungsjahrgängen

-   Abgang von jährlich 2% der Einschüler an Förderschulen

-   Abgang von jährlich Ø 20% der Einschüler an Schulen in freier Trägerschaft 

-   Aufteilung der verbleibenden Einschüler auf die „Luisenschule“ (Ø 17,6%), die Grundschule „Pfeilergraben“ (Ø 29,6%) und die „Grundschule Staßfurter Höhe“ (Ø 22,8%)

Diese Berechnungen stimmen bis auf den Übergang an die Grundschulen in freier Trägerschaft, der im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 10,6% betrug, mit den eigenen Berechnungen überein. Auswirkungen auf die Bestandssicherheit der Schulen in städtischer Trägerschaft ergeben sich hieraus jedoch nicht.  

 

Für die Langfristprognose wurde die gleiche Berechnungsmethode angewandt. Basis sind die voraussichtlichen Einschülerzahlen aus den Berechnungen der Stadt Aschersleben.   

 

2.  Stephaneum                         

     Das  Stephaneum erfüllt mittelfristig grundsätzlich die Vorgaben der SEPl-VO.

 

Für Gymnasien ist gem. § 13 SEPl-VO eine Mindestjahrgangsstärke von 75 Schülern festgelegt. Daraus ergibt bei 8 Schuljahrgängen (Kl. 5 – 12) Mindestschulgröße von 600 Schülern. Sie sind mindestens dreizügig zu führen. 

 

Für das Schuljahr 2022/23 prognostiziert der Landkreis  in der Qualifikationsphase (Klassenstufe 11) 68 Schüler und damit ein Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke. Sollte die Mindestschülerzahl tatsächlich nicht erreicht werden, ist der erforderliche Ausnahmeantrag entsprechend  des RdErl. des MB vom 10.08.2021 – 23-83023Terminplan zur Aufnahme an weiterführenden Schulen im Schuljahr 2022/2023“ bis zum 09. Mai 2022 an das Landesschulamt zu stellen.           

 

Die für die Planung ermittelten Schülerzahlen weichen geringfügig von den Berechnungen der Stadt ab. Aus ihnen ergibt sich jedoch weder mittel- noch langfristig eine Bestandsgefährdung des Gymnasiums.   

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadt Aschersleben erklärt ihr Einvernehmen mit dem Entwurf der Schulentwicklungsplanung 2022/23 bis 2026/27.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt innerhalb des unter 1 genannten Planungszeitraumes erforderlich werdende Ausnahmeanträge zur Bestandssicherung der jeweils betroffenen Schule zu stellen.

Beschluss:

 

  1. Die Stadt Aschersleben erklärt ihr Einvernehmen mit dem Entwurf der Schulentwicklungsplanung 2022/23 bis 2026/27.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt innerhalb des unter 1 genannten Planungszeitraumes erforderlich werdende Ausnahmeanträge zur Bestandssicherung der jeweils betroffenen Schule zu stellen.

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                                                                                                            Beschluss-Nr.: 313/21