§ 5 KAG LSA und § 25 Abs. 1 BestattG LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

 

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im letzten Jahr durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH GmbH im Auftrag des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die Jahre 2021 bis 2023 erarbeitet und vom Stadtrat beschlossen.

 

Ab dem 01.01.2022 soll auf dem Friedhof in der Schmidtmannstraße die neue Bestattungsart „Reerdigung“ angeboten werden. Dafür muss das Reerdigungsgrab in die Satzung aufgenommen und eine Gebühr kalkuliert werden. 

 

Reerdigung ist eine beschleunigte Transformation eines Körpers in Erde. Reerdigungen sollen einen Beitrag zu einer klimaneutralen und sozialverträglichen Zukunft liefern, der im Einklang mit gelernten Traditionen und Gebräuchen steht. Die Bestattungsmethode bindet dabei CO2 dauerhaft in wertvollem Humus und stößt im Vergleich zu einer Feuerbestattung keine Klimagase in die Atmosphäre aus.

 

Aufbauend auf die der aktuellen Gebührensatzung zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation, hat das Planungsbüro ALLEVO Kommunalberatung GmbH auf Basis der zugearbeiteten Parameter eine Gebühr für diese neue Grabart kalkuliert.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung).