§ 5 KAG LSA
und § 25 Abs. 1 BestattG LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer
Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines
Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5
Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).
Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich
die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine
Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.
In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien
und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation
im letzten Jahr durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH GmbH im
Auftrag des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die Jahre 2021 bis 2023
erarbeitet und vom Stadtrat beschlossen.
Ab
dem 01.01.2022 soll auf dem Friedhof in der Schmidtmannstraße die neue
Bestattungsart „Reerdigung“ angeboten werden. Dafür muss das Reerdigungsgrab in
die Satzung aufgenommen und eine Gebühr kalkuliert werden.
Reerdigung
ist eine beschleunigte Transformation eines Körpers in Erde. Reerdigungen
sollen einen Beitrag zu einer klimaneutralen und sozialverträglichen Zukunft
liefern, der im Einklang mit gelernten Traditionen und Gebräuchen steht. Die
Bestattungsmethode bindet dabei CO2 dauerhaft in wertvollem Humus und stößt im
Vergleich zu einer Feuerbestattung keine Klimagase in die Atmosphäre aus.
Aufbauend
auf die der aktuellen Gebührensatzung zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation,
hat das Planungsbüro ALLEVO Kommunalberatung GmbH auf Basis der zugearbeiteten
Parameter eine Gebühr für diese neue Grabart kalkuliert.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben
(Friedhofsgebührensatzung).