Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: 2

Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA besteht die gesetzliche Verpflichtung, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung 2022 enthält die Festsetzung

 

-           des Haushaltsplans mit den in § 100 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-           der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);

-           die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-           des Höchstbetrages der Liquiditätskredite.

 

Da die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer bereits in der Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt sind, bedarf es insoweit gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der Haushaltssatzung 2022.

 

Da der in der Haushaltssatzung vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2022 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf die Haushaltssatzung insoweit gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht des Salzlandkreises.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2022 der Stadt Aschersleben.

 


Beschluss:

Frau Herrmann übergibt das Wort an den Amtsleiter für Recht und Finanzen und Liegenschaften Herrn Schneider.

Herr Schneider fasst die Tagesordnungspunkte 5 und 6 zusammen und erläutert, das  Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2022-2030 und die Haushaltssatzung der Stadt Aschersleben für das Haushaltjahr 2022. Der Haushalt ist ausgeglichen und bedürfte keiner kommunalaufsichtlichen Genehmigung, wenn die Liquiditätskredite in der Höhe nicht eine kritische Grenze überschreiten würden. Die Hebesätze bleiben unverändert. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Einheitsbewertung muss der Bund das Grundsteuergesetz komplett überarbeiten. Schließlich stellt Herr Schneider,  die für den Ortsteil Drohndorf, betreffenden Ansätze des Haushaltsplanes gesondert vor.

 

Hierzu spricht Frau Herrmann wiederholt die 500 Euro für die Förderung des FSV Drohndorf/Mehringen an. Der Ortschaftsrat sei gehalten, alljährlich 500 Euro von den ihm zur Verfügung stehenden Vereinsfördermitteln dem FSV zuzuwenden. Herr Schulz verspricht den Anwesenden die Klärung der Frage mit dem Amt für Bildung und Sport.

 

Herr Rümke bringt außerdem an, dass ein barrierefreier Zugang für das Dorfgemeinschaftshaus von großer Bedeutung sei, da es bis jetzt kein barrierefreies Objekt in Drohndorf gibt. Frau Herrmann erläutert zu diesem Sachverhalt, dass eine Förderung abgelehnt wurde, da die die Maßnahmen zu teuer sind. Die Förderung dieser Maßnahme aus dem Programm „Miteinander- lebenswertes Quartier“ hätte 20.000 Euro betragen, während sich die Kosten insgesamt auf  24.000 Euro belaufen hätten. Herr Schulz sichert eine Klärung der Frage mit der zuständigen Mitarbeiterin des Hochbauamtes zu.

 

Frau Herrmann erkundigt sich nach der Höhe sog. freiwilliger Abgaben der Windkraftbetreiber an die Stadt Aschersleben. Herrn Schneider sind derartige Einnahmen nicht bekannt. Seit 2020 besteht die Möglichkeit solche freiwilligen Leitungen mit den Betreibern zu vereinbaren. 

 

Der Ortschaftsrat beschließt (Anhörung) folgendes Ergebnis zur Vorlage VII/0305/21:

Ja - Stimmen : 5

Nein – Stimmen : 0

Enthaltung : 2

 

Der Ortschaftsrat beschließt (Anhörung) folgendes Ergebnis zur Vorlage VII/0306/21:

Ja - Stimmen : 5

Nein – Stimmen : 0

Enthaltung : 2