Sitzung: 03.11.2021 Ortschaftsrat Drohndorf
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: 2
Vorlage: VII/0306/21
Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA besteht die gesetzliche Verpflichtung, für
jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung 2022 enthält die Festsetzung
-
des Haushaltsplans mit den in § 100 KVG LSA genannten
Bestandteilen;
-
der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);
-
die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;
-
des Höchstbetrages der Liquiditätskredite.
Da die Hebesätze
für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer bereits in der Satzung der
Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre
2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt sind, bedarf es insoweit gemäß § 100
Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der Haushaltssatzung 2022.
Da der in der
Haushaltssatzung vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite im
Haushaltsjahr 2022 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf die Haushaltssatzung
insoweit gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht
des Salzlandkreises.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2022 der Stadt
Aschersleben.
Beschluss:
Frau Herrmann übergibt das Wort an den Amtsleiter für Recht und Finanzen
und Liegenschaften Herrn Schneider.
Herr Schneider fasst die Tagesordnungspunkte 5 und 6 zusammen und
erläutert, das
Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2022-2030 und die
Haushaltssatzung der Stadt Aschersleben für das Haushaltjahr 2022. Der Haushalt
ist ausgeglichen und bedürfte keiner kommunalaufsichtlichen Genehmigung, wenn
die Liquiditätskredite in der Höhe nicht eine kritische Grenze überschreiten
würden. Die Hebesätze bleiben unverändert. Auf Grund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes zur Einheitsbewertung muss der Bund das Grundsteuergesetz
komplett überarbeiten. Schließlich stellt Herr Schneider, die für den Ortsteil Drohndorf, betreffenden
Ansätze des Haushaltsplanes gesondert vor.
Hierzu spricht Frau Herrmann wiederholt die 500 Euro für die Förderung
des FSV Drohndorf/Mehringen an. Der Ortschaftsrat sei gehalten, alljährlich 500
Euro von den ihm zur Verfügung stehenden Vereinsfördermitteln dem FSV
zuzuwenden. Herr Schulz verspricht den Anwesenden die Klärung der Frage mit dem
Amt für Bildung und Sport.
Herr Rümke bringt außerdem an, dass ein barrierefreier Zugang für das
Dorfgemeinschaftshaus von großer Bedeutung sei, da es bis jetzt kein
barrierefreies Objekt in Drohndorf gibt. Frau Herrmann erläutert zu diesem
Sachverhalt, dass eine Förderung abgelehnt wurde, da die die Maßnahmen zu teuer
sind. Die Förderung dieser Maßnahme aus dem Programm „Miteinander- lebenswertes
Quartier“ hätte 20.000 Euro betragen, während sich die Kosten insgesamt auf 24.000 Euro belaufen hätten. Herr Schulz
sichert eine Klärung der Frage mit der zuständigen Mitarbeiterin des
Hochbauamtes zu.
Frau Herrmann erkundigt sich nach der Höhe sog. freiwilliger Abgaben der
Windkraftbetreiber an die Stadt Aschersleben. Herrn Schneider sind derartige
Einnahmen nicht bekannt. Seit 2020 besteht die Möglichkeit solche freiwilligen
Leitungen mit den Betreibern zu vereinbaren.
Der Ortschaftsrat beschließt (Anhörung) folgendes Ergebnis zur Vorlage
VII/0305/21:
Ja - Stimmen : 5
Nein – Stimmen : 0
Enthaltung : 2
Der Ortschaftsrat beschließt (Anhörung) folgendes Ergebnis zur Vorlage
VII/0306/21:
Ja - Stimmen : 5
Nein – Stimmen : 0
Enthaltung : 2