Sitzung: 20.10.2021 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Vorlage: VII/0306/21
Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA besteht die gesetzliche Verpflichtung, für
jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung 2022 enthält die Festsetzung
-
des Haushaltsplans mit den in § 100 KVG LSA genannten
Bestandteilen;
-
der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);
-
die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;
-
des Höchstbetrages der Liquiditätskredite.
Da die Hebesätze
für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer bereits in der Satzung der
Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre
2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt sind, bedarf es insoweit gemäß § 100
Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der Haushaltssatzung 2022.
Da der in der
Haushaltssatzung vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite im
Haushaltsjahr 2022 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf die Haushaltssatzung
insoweit gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht
des Salzlandkreises.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2022 der Stadt
Aschersleben.