Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

1.             Die Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG hat der Stadt Aschersleben am 14.06.2021 einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überwiesen. Mit dieser Spende soll das Sommeratelier 2021 unterstützt werden.

 

2.             Ramdohrs milde Stiftung hat der Stadt Aschersleben am 16.06.2021 einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro überweisen. Die Mittel dienen der Finanzierung allgemeiner Geschäftsausgaben in der Kreativwerkstatt.

 

3.             Die Firma NOVO-TECH Trading GmbH & Co. KG hat der Stadt am 21.07.2021 einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro überwiesen. Mit dieser Spende soll das Sommeratelier 2021 unterstützt werden.

 

4.      Die Firma NOVO-TECH GmbH & Co. KG hat der Stadt am 05.08.2021 einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro überwiesen. Mit dieser Spende soll die Ortsfeuerwehr Aschersleben unterstützt werden.

 

 

Mit dem Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014 regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.

 

Abweichend hierzu kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert 10.000 Euro nicht übersteigt.

 

Die nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass über die Annahme der Zuwendung in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52 Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar. Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot) mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG in Höhe von 2.500 Euro.

 

2.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende von Ramdohrs milde Stiftung in Höhe von 2.000 Euro zur Unterstützung der Kreativwerkstatt.

 

3.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma NOVO-TECH Trading GmbH & Co. KG in Höhe von 3.000 Euro.

 

4.      Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma NOVO-TECH GmbH & Co. KG in Höhe von 1.500 Euro.

 

 


Beschluss:

 

1.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG in Höhe von 2.500 Euro.

 

2.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende von Ramdohrs milde Stiftung in Höhe von 2.000 Euro zur Unterstützung der Kreativwerkstatt.

 

3.             Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma NOVO-TECH Trading GmbH & Co. KG in Höhe von 3.000 Euro.

 

4.      Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma NOVO-TECH GmbH & Co. KG in Höhe von 1.500 Euro.

 

                                                                                                            Beschluss-Nr. 228/21


9 Ja                    0 Nein               0 Enthaltungen