Sitzung: 15.09.2021 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0332/21
1.
Die Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG hat
der Stadt Aschersleben am 14.06.2021 einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro
überwiesen. Mit dieser Spende soll das Sommeratelier 2021 unterstützt werden.
2.
Ramdohrs
milde Stiftung hat der Stadt Aschersleben am 16.06.2021 einen Betrag in Höhe
von 2.000 Euro überweisen. Die Mittel dienen der Finanzierung allgemeiner
Geschäftsausgaben in der Kreativwerkstatt.
3.
Die Firma NOVO-TECH Trading GmbH & Co. KG hat
der Stadt am 21.07.2021 einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro überwiesen. Mit
dieser Spende soll das Sommeratelier 2021 unterstützt werden.
4. Die
Firma NOVO-TECH GmbH & Co. KG hat der Stadt am 05.08.2021 einen Betrag in
Höhe von 1.500 Euro überwiesen. Mit dieser Spende soll die Ortsfeuerwehr
Aschersleben unterstützt werden.
Mit dem Inkrafttreten des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014
regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung
einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach
§ 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme obliegen
ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung
entscheidet die Vertretung.
Abweichend hierzu kann die Vertretung
die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen
auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.
Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.8 der Hauptsatzung
der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss über
die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert 10.000 Euro nicht
übersteigt.
Die nach der Rechtsprechung zu § 331
StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass über die Annahme der Zuwendung
in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52 Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar.
Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen
an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot)
mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die
Annahme der Spende der Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG in Höhe von
2.500 Euro.
2.
Der
Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende von Ramdohrs
milde Stiftung in Höhe von 2.000 Euro zur Unterstützung der Kreativwerkstatt.
3.
Der
Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma
NOVO-TECH Trading GmbH & Co. KG in Höhe von 3.000 Euro.
4. Der
Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma
NOVO-TECH GmbH & Co. KG in Höhe von 1.500 Euro.
Beschluss:
1.
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die
Annahme der Spende der Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG in Höhe von
2.500 Euro.
2.
Der
Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende von Ramdohrs
milde Stiftung in Höhe von 2.000 Euro zur Unterstützung der Kreativwerkstatt.
3.
Der
Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma
NOVO-TECH Trading GmbH & Co. KG in Höhe von 3.000 Euro.
4. Der
Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma
NOVO-TECH GmbH & Co. KG in Höhe von 1.500 Euro.
Beschluss-Nr. 228/21
9 Ja 0 Nein 0 Enthaltungen