Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: /, Enthaltungen: /

 

Die Stadt Aschersleben ist gem. § 10 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) sowie der §§ 8, 35

Abs. 4 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) berechtigt, den ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Aschersleben Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung zu gewähren.

 

Die aktuelle Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 26.11.2020 wurde durch die Kommunalaufsicht des Salzlandkreises mit Schreiben vom 26.04.2021 in Teilen bemängelt.

Ferner kam es bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der aktuellen Satzung zu unterschiedlichen Sichtweisen. Die Fraktionen WIDAB und CDU haben daraufhin einen Änderungsantrag zur Satzung (A/0061/2021) gestellt.

Dieser Änderungsantrag wurde in der Stadtratssitzung am 02.06.2021 einstimmig bestätigt.

 

Somit wurde die Verwaltung beauftragt hier nachzubessern und hat die Festlegungen des Antrages und die mit der Kommunalaufsicht abgestimmten Belange zur Satzung in einer Satzung zur 1. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Aschersleben verarbeitet.

 

Diese Satzung liegt dem Stadtrat nunmehr zur Beschlussfassung vor.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte "Satzung zur 1. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben".