Beschluss: Ablehnung, Vorlage geht weiter

Abstimmung: Ja: /, Nein: 8, Enthaltungen: 1

Der Bauwirtschaftshof ist als Dienstleister für die Stadt Aschersleben tätig. In der ihm übertragenen Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist er neben der Bewirtschaftung der Flächen auch investiv verantwortlich und vergibt in diesem Zusammenhang, unter Einhaltung der geltenden Vergaberichtlinien, Bauaufträge.

 

Die Wertgrenzen für den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus solchen Verträgen sind in der Betriebssatzung geregelt.

 

Bis zu einer Wertgrenze von 20.000 Euro darf der Betriebsleiter diese Pflichten wahrnehmen, darüber hinaus bis zu einer Wertgrenze von 180.000 Euro der Betriebsausschuss und darüber hinaus der Stadtrat.

 

Mit Blick auf die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung, bei dem die Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters bei 100.000 Euro netto liegt, soll auch hier die Satzung angepasst und in § 3 Abs. 6 Ziffer 5 auf 50.000 Euro netto erhöht werden. Dadurch können Fristen verkürzt und Bindefristen für Angebote besser eingehalten werden. Außerdem wird der Umgang mit Bauaufträgen einfacher, und auch die Beschaffung von Kommunalgeräten wie Rasentraktoren u. ä., deren Beschaffungswert häufig zwischen 20.000 und 40.000 Euro liegt, kann zukünftig der Betriebsleiter vornehmen. Auch hier ist es wichtig, zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, um unterbrechungsfrei arbeits- und leistungsfähig zu sein.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.