Sitzung: 16.06.2021 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Vorlage: VII/0316/21
Der
Bauwirtschaftshof ist als Dienstleister für die Stadt Aschersleben tätig. In
der ihm übertragenen Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist er neben der
Bewirtschaftung der Flächen auch investiv verantwortlich und vergibt in diesem
Zusammenhang, unter Einhaltung der geltenden Vergaberichtlinien, Bauaufträge.
Die
Wertgrenzen für den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen
sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus solchen Verträgen sind in
der Betriebssatzung geregelt.
Bis
zu einer Wertgrenze von 20.000 Euro darf der Betriebsleiter diese Pflichten
wahrnehmen, darüber hinaus bis zu einer Wertgrenze von 180.000 Euro der
Betriebsausschuss und darüber hinaus der Stadtrat.
Mit
Blick auf die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung, bei dem
die Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters bei 100.000 Euro netto liegt,
soll auch hier die Satzung angepasst und in § 3 Abs. 6 Ziffer 5 auf 50.000 Euro
netto erhöht werden. Dadurch können Fristen verkürzt und Bindefristen für
Angebote besser eingehalten werden. Außerdem wird der Umgang mit Bauaufträgen
einfacher, und auch die Beschaffung von Kommunalgeräten wie Rasentraktoren u.
ä., deren Beschaffungswert häufig zwischen 20.000 und 40.000 Euro liegt, kann
zukünftig der Betriebsleiter vornehmen. Auch hier ist es wichtig, zeitliche
Verzögerungen zu vermeiden, um unterbrechungsfrei arbeits- und leistungsfähig
zu sein.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.