Auf Grund eines Anwendungsfalles ohne Leitungssicherung ist die Änderung
des § 12 der Vierten Änderungssatzung erforderlich geworden, um zum Einen für die
Grundstückseigentümer nachvollziehbar und verständlich zu sein und zum Anderen
im Bedarfsfall die betreffenden Eigentümer im Rahmen der
Verwaltungsvollstreckung auf satzungsrechtlicher Grundlage zu verpflichten.
Der geänderte § 12 Abs. 5 regelt nun eindeutig,
dass die beteiligten Grundstückseigentümer die gemeinsam genutzte
Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück durch
Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu sichern haben.
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit hat sowohl
bei der Teilung von Grundstücken oder beim Verkauf von Grundstücken, die aus
einer zusammenhängenden wirtschaftlichen Einheit (mehrere Grundstücke) einzeln
verkauft werden sollen, zu erfolgen. Die Sicherung ist der Stadt nachzuweisen.
Aus den oben genannten Gründen sowie den
gesetzlichen Bestimmungen wird dem Stadtrat empfohlen, der Satzungsänderung die
Zustimmung zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage
beigefügte Satzung zur 4. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Aschersleben.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 4.
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Aschersleben.
Abstimmung zur Vorlage:
- einstimmig bestätigt –
Beschluss-Nr.:
249/21