Sitzung: 10.03.2021 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Vorlage: VII/0276/21
Das
Bundesministerium der Finanzen sowie das Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt haben sich jeweils mit Schreiben vom 19.03.2020 darauf geeinigt,
dass es angezeigt ist, geschädigten Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zur
Vermeidung unbilliger Härten im Zusammenhang mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus entgegenzukommen. Demnach konnten beim Finanzamt u.a.
vereinfachte Anträge auf zinslose Stundungen der Einkommen-, Umsatz- und
Körperschaftsteuer gestellt werden. Ein ergänzender Erlass der obersten
Finanzbehörden der Länder ermöglichte den Unternehmen zudem eine Herabsetzung
der Gewerbesteuermessbeträge zum Zwecke der Minderung der Vorauszahlungen.
Nimmt das Finanzamt eine solche Festsetzung vor, ist die Stadt
Aschersleben hieran bei der Gewerbesteuerfestsetzung gebunden.
Das
Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben
aufgrund der noch andauernden Pandemie entschieden, die Stundung von
Steueransprüchen längstens bis zum 30. 06. 2021 in vereinfachten Verfahren zu gewähren.
Bei
Anträgen auf Stunden der Gewerbesteuer entscheiden dagegen nicht die
Finanzbehörden, sondern unmittelbar die Stadt Aschersleben.
Den
unmittelbar Steuerpflichtigen wird es durch die Stundung ermöglicht, ihre
Gewerbesteuern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen und die liquiden
Mittel im Unternehmen vorerst steuerlich zu schonen.
Auch
in Aschersleben stellt die aktuelle Corona-Pandemie die Unternehmen vor enorme
Herausforderungen. Behördlich angeordnete Geschäftsschließungen, damit
wegfallende Kunden und Endabnehmer sowie unterbrochene Dienstleistungs- und
Lieferketten führen in vielen Unternehmen zu massiven und damit existenziellen
Liquiditätsproblemen. Die Stadt Aschersleben möchte die Unternehmen in
Aschersleben in dieser herausfordernden Situation weiterhin unterstützen und
aufgrund der besonderen Umstände die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten
großzügig auslegen, um besondere Härten im Rahmen der Möglichkeiten der Stadt
abzumildern oder gar zu vermeiden. Allerdings hat auch die Stadt Aschersleben
mit einbrechenden Erträgen großen Ausmaßes zu rechnen und muss zugleich die
Verwaltung im Stadtgebiet in vollem Umfang gewährleisten, als auch darüber
hinaus zusätzliche Aufgaben im Bereich der Schutzmaßnahmen und des
Krisenmanagements erfüllen.
Deshalb
muss zur Sicherung der eigenen Liquidität ein angemessener Interessensausgleich
im Blick behalten werden. Der Stadtrat der Stadt Aschersleben hatte in seiner
Sitzung am 08. 07. 2020 – Beschluss-Nr. VII/0156/20 beschlossen, bei Gewerbesteueranträgen
nach Maßgabe dieses Beschlusses die Gewerbesteuern bis zum 31. 12. 2020 zu
stunden.
Entsprechend
der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände wird angeregt,
Gewerbetreibenden auch im Jahr 2021 erleichterte Stundungen der Gewerbesteuern
zu ermöglichen.
Es
wird daher dem Stadtrat empfohlen, Stundungen nach Maßgabe der im Beschlussvorschlag
genannten Regelungen zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Nachweislich unmittelbar
und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können im Jahr
2021 bis auf weiteres unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung der bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im
erleichterten Stundungsverfahren stellen. Der Antrag kann ab Fälligkeit
nach Maßgabe von Ziffern 3 und 4 für maximal sechs Monate gewährt werden.
Anträge auf Stundung sind besonders zu
begründen, wenn der Stundungsantrag über einen Zeitraum von 6 Monaten
hinausgeht.
- Nachveranlagungen von
Gewerbesteuern für abgelaufene Erhebungszeiträume können nach Prüfung der
einzureichenden Antragsunterlagen unter Anwendung des gemäß Abgabenordnung
vorgeschriebenen Zinssatzes i. H. v. 0,5 % je Monat gestundet werden.
- Gewerbesteueransprüche
der Stadt Aschersleben, die auf Vorauszahlungsbescheiden für das Jahr 2021 basieren,
können nach Prüfung der einzureichenden Unterlagen zinslos gestundet
werden.
- Für den Zeitraum der
Bearbeitung des Stundungsantrages durch die Stadt werden dem beantragenden
Unternehmen keine Zinsen berechnet und auch keine Mahn- und
Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.