Das Bundesministerium der Finanzen sowie das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt haben sich jeweils mit Schreiben vom 19.03.2020 darauf geeinigt, dass es angezeigt ist, geschädigten Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Zusammenhang mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entgegenzukommen. Demnach konnten beim Finanzamt u.a. vereinfachte Anträge auf zinslose Stundungen der Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer gestellt werden. Ein ergänzender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder ermöglichte den Unternehmen zudem eine Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge zum Zwecke der Minderung der Vorauszahlungen. Nimmt das Finanzamt eine solche Festsetzung vor, ist die Stadt Aschersleben hieran bei der Gewerbesteuerfestsetzung gebunden.

 

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben aufgrund der noch andauernden Pandemie entschieden, die Stundung von Steueransprüchen längstens bis zum 30. 06. 2021 in vereinfachten Verfahren zu gewähren.

 

Bei Anträgen auf Stunden der Gewerbesteuer entscheiden dagegen nicht die Finanzbehörden, sondern unmittelbar die Stadt Aschersleben.

 

Den unmittelbar Steuerpflichtigen wird es durch die Stundung ermöglicht, ihre Gewerbesteuern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen und die liquiden Mittel im Unternehmen vorerst steuerlich zu schonen.

 

Auch in Aschersleben stellt die aktuelle Corona-Pandemie die Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Behördlich angeordnete Geschäftsschließungen, damit wegfallende Kunden und Endabnehmer sowie unterbrochene Dienstleistungs- und Lieferketten führen in vielen Unternehmen zu massiven und damit existenziellen Liquiditätsproblemen. Die Stadt Aschersleben möchte die Unternehmen in Aschersleben in dieser herausfordernden Situation weiterhin unterstützen und aufgrund der besonderen Umstände die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten großzügig auslegen, um besondere Härten im Rahmen der Möglichkeiten der Stadt abzumildern oder gar zu vermeiden. Allerdings hat auch die Stadt Aschersleben mit einbrechenden Erträgen großen Ausmaßes zu rechnen und muss zugleich die Verwaltung im Stadtgebiet in vollem Umfang gewährleisten, als auch darüber hinaus zusätzliche Aufgaben im Bereich der Schutzmaßnahmen und des Krisenmanagements erfüllen.

 

Deshalb muss zur Sicherung der eigenen Liquidität ein angemessener Interessensausgleich im Blick behalten werden. Der Stadtrat der Stadt Aschersleben hatte in seiner Sitzung am 08. 07. 2020 – Beschluss-Nr. VII/0156/20 beschlossen, bei Gewerbesteueranträgen nach Maßgabe dieses Beschlusses die Gewerbesteuern bis zum 31. 12. 2020 zu stunden.

 

Entsprechend der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände wird angeregt, Gewerbetreibenden auch im Jahr 2021 erleichterte Stundungen der Gewerbesteuern zu ermöglichen.

 

Es wird daher dem Stadtrat empfohlen, Stundungen nach Maßgabe der im Beschlussvorschlag genannten Regelungen zu ermöglichen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können im Jahr 2021 bis auf weiteres unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Der Antrag kann ab Fälligkeit nach Maßgabe von Ziffern 3 und 4 für maximal sechs Monate gewährt werden.

 

Anträge auf Stundung sind besonders zu begründen, wenn der Stundungsantrag über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgeht.

 

  1. Nachveranlagungen von Gewerbesteuern für abgelaufene Erhebungszeiträume können nach Prüfung der einzureichenden Antragsunterlagen unter Anwendung des gemäß Abgabenordnung vorgeschriebenen Zinssatzes i. H. v. 0,5 % je Monat gestundet werden.

 

  1. Gewerbesteueransprüche der Stadt Aschersleben, die auf Vorauszahlungsbescheiden für das Jahr 2021 basieren, können nach Prüfung der einzureichenden Unterlagen zinslos gestundet werden.

 

  1. Für den Zeitraum der Bearbeitung des Stundungsantrages durch die Stadt werden dem beantragenden Unternehmen keine Zinsen berechnet und auch keine Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.