Sitzung: 17.02.2021 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0264/20
Gemäß
§ 1 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für
die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt, führt die Stadt Aschersleben ihre
Geschäftsvorfälle seit dem 01. Januar 2013 nach dem System der doppelten
Buchführung. Aufgrund dessen ist die Stadt Aschersleben, nach § 114 Abs. 1 KVG
LSA verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat zum
Bilanzstichtag, ein den tatsächlichen Verhältnissen, entsprechendes Bild der
Vermögenslage zu vermitteln.
Die
Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang sowie Übersichten über das
Anlagevermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten ergänzt.
Die
Eröffnungsbilanz unterliegt gemäß § 114 Abs. 5 KVG LSA der örtlichen Prüfung.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aschersleben hat mit Datum von 17. Februar
2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Mit
Vorlage VI/0335/17 hat der Stadtrat der Stadt Ascherseben am 05. April 2017 die
Eröffnungsbilanz mit einer Bilanzssumme in Höhe von 261.123.510,43 Euro samt Anhang
beschlossen.
Des
Weiteren unterliegt die Eröffnungsbilanz gemäß § 114 Abs.6 KVG LSA der
überörtlichen Prüfung nach § 137 KVG LSA durch den Landesrechnungshof. Die
Erhebungen des Landesrechnungshofes fanden in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis
06. Dezember 2017 in Aschersleben statt, der Prüfbericht des
Landesrechnungshofes (Anlage 1) datiert auf den 18. März 2019. Gemäß §
137 Abs. 6 KVG LSA hat der Hauptverwaltungsbeamte den Prüfbericht mit seiner
Stellungnahme (Anlage 2) an die Vertretung weiterzuleiten.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 137 Abs. 6 KVG LSA die in
der Anlage 2 übergebene Stellungnahme zum Bericht über die überörtliche Prüfung
der Stadt Aschersleben mit dem Schwerpunkt „Prüfung der Eröffnungsbilanz“.