Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: /, Enthaltungen: /

Der § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt Gemeinden, die Nutzung ihrer Friedhöfe durch Satzungen zu regeln.

 

Die Verwaltung der städtischen Friedhöfe ist eine hoheitliche Pflichtaufgabe, die die Stadt Aschersleben dem Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof übertragen hat. Dieser hat seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen.

 

Im Rahmen seiner Betriebssatzung unterhält und gestaltet der Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof die Friedhöfe. Neben der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben stellt sich der BWH auch dem sich verändernden Bestattungsverhalten der Gesellschaft, schafft individuelle Angebote, bietet Dienstleistungen an und sorgt umsichtig für eine an diese Umstände angepasste Friedhofssatzung. 

 

Wegen des Neubaus von Gemeinschaftsgrabanlagen, anstehender gesetzlicher Änderungen sowie der Verkürzung der Nutzungszeiten auf die Mindestruhefrist möchten wir folgende Änderungen in der Friedhofssatzung vornehmen:

 

 

  1. Neuregelung der Zuständigkeiten bei Graböffnung und Beräumung (§ 10, § 30)

Die Änderung des § 2b UStG wird das Friedhofs- und Bestattungswesen in einigen Bereichen berühren und ist ab dem 1. Januar 2023 umzusetzen. Es geht um die Mehrwertsteuerpflicht bzw. die Mehrwertsteuerbefreiung im Zusammenhang kommunaler Dienstleistungen. Der Arbeitskreis Friedhöfe des Städte- und Gemeindebundes hat sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und den Verwaltungen wichtige Hinweise gegeben. Nach Meinung des Städte- und Gemeindebundes werden Dienstleistungen auf dem Friedhof mehrwertsteuerpflichtig, wenn diese nicht ausschließlich von der Verwaltung ausgeführt werden dürfen. Um eine Erhöhung der Beräumungskosten sowie die für das Öffnen und Schließen der Sarg- und Urnenlöcher durch die ab 2023 anfallende Mehrwertsteuer zu vermeiden, ist in der Neufassung geregelt, dass diese Arbeiten ausschließlich durch den Bauwirtschaftshof erbracht werden dürfen. Das ist nicht ungewöhnlich und so bereits in vielen Friedhofssatzungen festgeschrieben.

 

  1. Verkürzung der Nutzungszeiten (§ 11, § 13)

Um die Nutzer unserer Friedhöfe nicht über die durch das Gesetz geregelten Ruhefristen hinaus vertraglich zu binden, möchten wir die in unserer Satzung geregelten Nutzungszeiten an die Mindestruhefristen, welche im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 geregelt sind, angleichen.

 

Hier ist in § 22, Abs. 2 und 3, Satz 2 Folgendes festgelegt:

Die Ruhezeit beträgt für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener.

 

  1. Grabsteinbeschriftung auf Gräber in Olearien (§ 19)

Wegen der großen Nachfrage an pflegefreien Urnengemeinschaftsgräbern im Olearium auf den Zentralfriedhof in der Schmidtmannstraße wurden in diesem Jahr 38 weitere Gräber neu errichtet. Die Stelen dieser Gräber sollen nicht mehr direkt, sondern zukünftig indirekt mit kleinen Bronzetafeln mit den Namen der Verstorbenen versehen werden. Dadurch müssen die Grabsteine nicht wegen jeder Beschriftung komplett demontiert werden. Das spart Kosten und sorgt von Anfang an für eine bessere Standsicherheit der Grabsteine.

 

 

Darüber hinaus wurden kleine Formulierungsanpassungen vorgenommen, die den Umgang mit der Satzung einfacher und anwendungsfreundlicher machen.

 

Damit die Friedhofssatzung weiterhin gut lesbar ist, wurde keine Änderungssatzung sondern eine neue Friedhofssatzung erarbeitet.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben