Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

Die meisten Kommunen Sachsen-Anhalts haben bei der Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse dringenden Aufholbedarf.

 

Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Kommunen effizient und rechtskonform schnellstmöglich über einen aktuellen verwertbaren Jahresabschluss verfügen, hat das Ministerium für Inneres und Sport mit dem in der Anlage beigefügten Runderlass vom 15. 10. 2020 Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung aller Jahresabschlüsse bis einschließlich für den Jahresabschluss 2020 zugelassen.

 

Der Jahresabschluss 2013 soll dem Stadtrat im ersten Quartal 2021 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Hier soll das Rechnungsprüfungsamt die Möglichkeit eingeräumt bekommen, die im Runderlass genannten Prüfungserleichterungen in Anspruch zu nehmen. Im übrigen sollen für die Jahresabschlüsse 2014 – 2020 die vom Ministerium für Inneres und Sport durch den Runderlass eingeräumten Erleichterungen der Aufstellung und Prüfung Anwendung finden, um sicherstellen zu können, dass ab dem Jahr 2021 die Jahresabschlüsse entsprechend der gesetzlichen Frist aufgestellt und beschlossen werden.

 

Da gemäß Runderlass spätestens für das Haushaltsjahr 2021 der Jahresabschluss vollständig und korrekt sowie zeitgerecht aufzustellen ist, soll von den im Beschlussvorschlag genannten Erleichterungen Gebrauch gemacht werden, um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können. Die übrigen im Runderlass genannten Erleichterungsmöglichkeiten treffen insoweit für die Stadt Aschersleben nicht zu.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.   Zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse 2014 – 2020 wird auf folgende Jahresabschlussarbeiten und –berechnungen verzichtet:

 

a)      Körperliche Bestandsaufnahmen mindestens alle fünf Jahre gemäß den Inventurvereinfachungen  nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO

 

b) Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gemäß § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des Verzichts auf körperliche Bestandsaufnahmen

 

c) Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 42 i. V. m. § 46 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5 KomHVO mit Ausnahme der mehrjährig aufzulösenden Posten

 

d) Bildung und Buchung von Rückstellungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 i. V. m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO

 

e)  Umgliederung von sogenannten kreditorischen Debitoren und debitorischen Krediten und Mitzugehörigkeitsvermerke gemäß § 41 Abs. 3 KomHVO

 

f) Dokumentation von Teilrechnungen gemäß § 45 KomHVO

 

g) Erstellung eines Anhangs gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 47 KomHVO sowie eines Rechenschaftsberichts gemäß § 118 Abs. 3 KVG LSA i. V. m. § 48 KomHVO

 

2.  Das Rechnungsprüfungsamt wird ermächtigt, von den unter Ziffer 2 des Runderlasses genannten Prüfungserleichterungen Gebrauch zu machen.

 

3.  Der Plan zur Umsetzung der Erleichterungen ist dem Stadtrat zur nächsten ordentlichen Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.