Sitzung: 18.11.2020 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0242/20
Die meisten Kommunen Sachsen-Anhalts haben bei der Aufstellung und
Prüfung der Jahresabschlüsse dringenden Aufholbedarf.
Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Kommunen effizient
und rechtskonform schnellstmöglich über einen aktuellen verwertbaren
Jahresabschluss verfügen, hat das Ministerium für Inneres und Sport mit dem in
der Anlage beigefügten Runderlass vom 15. 10. 2020 Erleichterungen zur
Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung aller Jahresabschlüsse bis einschließlich
für den Jahresabschluss 2020 zugelassen.
Der Jahresabschluss 2013 soll dem Stadtrat im ersten Quartal 2021 zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. Hier soll das Rechnungsprüfungsamt die
Möglichkeit eingeräumt bekommen, die im Runderlass genannten
Prüfungserleichterungen in Anspruch zu nehmen. Im übrigen sollen für die Jahresabschlüsse
2014 – 2020 die vom Ministerium für Inneres und Sport durch den Runderlass
eingeräumten Erleichterungen der Aufstellung und Prüfung Anwendung finden, um
sicherstellen zu können, dass ab dem Jahr 2021 die Jahresabschlüsse
entsprechend der gesetzlichen Frist aufgestellt und beschlossen werden.
Da gemäß Runderlass spätestens für das Haushaltsjahr 2021 der
Jahresabschluss vollständig und korrekt sowie zeitgerecht aufzustellen ist,
soll von den im Beschlussvorschlag genannten Erleichterungen Gebrauch gemacht
werden, um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können. Die übrigen im
Runderlass genannten Erleichterungsmöglichkeiten treffen insoweit für die Stadt
Aschersleben nicht zu.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Zur Beschleunigung der Aufstellung und
Prüfung der Jahresabschlüsse 2014 – 2020 wird auf folgende
Jahresabschlussarbeiten und –berechnungen verzichtet:
a) Körperliche Bestandsaufnahmen
mindestens alle fünf Jahre gemäß den Inventurvereinfachungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2
KomHVO
b)
Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gemäß § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des
Verzichts auf körperliche Bestandsaufnahmen
c)
Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 42 i. V. m. § 46 Abs. 3 Nr. 3
und Abs. 4 Nr. 5 KomHVO mit Ausnahme der mehrjährig aufzulösenden Posten
d)
Bildung und Buchung von Rückstellungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 i.
V. m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO
e) Umgliederung von sogenannten kreditorischen
Debitoren und debitorischen Krediten und Mitzugehörigkeitsvermerke gemäß § 41
Abs. 3 KomHVO
f)
Dokumentation von Teilrechnungen gemäß § 45 KomHVO
g)
Erstellung eines Anhangs gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 47 KomHVO
sowie eines Rechenschaftsberichts gemäß § 118 Abs. 3 KVG LSA i. V. m. § 48
KomHVO
2. Das Rechnungsprüfungsamt wird ermächtigt, von
den unter Ziffer 2 des Runderlasses genannten Prüfungserleichterungen Gebrauch
zu machen.
3. Der Plan zur Umsetzung der Erleichterungen ist
dem Stadtrat zur nächsten ordentlichen Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.