Die Kommunen Sachsen-Anhalts sind gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung

-          des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-          der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);

-          der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-          des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Da die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer gesondert in der Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt sind, bedarf es gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der Haushaltssatzung 2021.

 

Der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite übersteigt auch im Haushaltsjahr 2021 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan, so dass er gemäß

§ 110 Abs. 2 KVG LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises bedarf.

 

Da der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die Genehmigungsfreigrenze des § 110 Abs. 2 KVG LSA übersteigt, ist gemäß § 100 Abs. 5 KVG LSA auch ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2021 der Stadt Aschersleben.